BGH Beschluss v. - XI ZR 392/04

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: ZPO § 240; InsO § 85 Abs. 1; InsO § 85 Abs. 2

Instanzenzug:

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Zwischenurteil des 11. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Das angefochtene Urteil beruht jedenfalls nicht auf einem Rechtsfehler des Berufungsgerichts. Für die Prozessstandschaft gilt, vom Ausnahmefall einer hier nicht gegebenen stillen Sicherungszession abgesehen, das Gebot der Offenlegung (, NJW 1999, 2110, 2111 m.w.Nachw.). Die Wirkungen der gewillkürten Prozessstandschaft treten erst in dem Augenblick ein, in dem sie offen gelegt wird oder offensichtlich ist (, WM 2003, 1974, 1976 m.w.Nachw.). In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist deshalb anerkannt, dass die Voraussetzungen der gewillkürten Prozessstandschaft spätestens im Zeitpunkt der letzten Tatsachenverhandlung vorgetragen sein müssen (BGHZ 125, 196, 201; , NJW 1988, 1585, 1587). Im Falle einer Unterbrechung des Verfahrens kann nichts anderes gelten. Die vom Kläger behauptete Abtretung und gewillkürte Prozessstandschaft hätten eine Unterbrechung des Verfahrens nach § 240 ZPO daher nur verhindern können, wenn sie vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Klägers am vorgetragen worden wären. Da das nicht geschehen ist, ist der Rechtsstreit bis zur Beendigung des Insolvenzverfahrens oder bis zur Aufnahme des Rechtsstreits durch den Insolvenzverwalter nach § 85 Abs. 1 InsO oder durch den Kläger nach § 85 Abs. 2 InsO unterbrochen (§ 240 ZPO). Das Berufungsurteil ist deshalb im Ergebnis richtig.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Beschwerdewert: 255.645,96 €

Fundstelle(n):
EAAAC-05788

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein