BGH Beschluss v. - XI ZR 111/02

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: EGZPO § 26 Nr. 8; BGB § 463 a.F.

Instanzenzug:

Gründe

Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Es kann daher offenbleiben, ob der Beklagte auch dem aus § 26 Nr. 8 EGZPO sich ergebenden Erfordernis der Darlegung einer mit der beabsichtigten Revision erstrebten Abänderung des Berufungsurteils in einem die Wertgrenze von 20.000 € übersteigenden Umfang (vgl. , NJW 2002, 2720, 2721) mangels ausdrücklicher Angaben zu diesem Punkt nicht nachgekommen ist.

1. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kommt der Rechtsfrage, ob § 463 BGB a.F. auf einen Aktienoptionsvertrag bzw. Aktienkaufvertrag entsprechend anzuwenden ist, schon deshalb keine grundsätzliche Bedeutung zu, weil Rechtsfragen, die ausschließlich die Auslegung nicht mehr geltenden Rechts betreffen, in aller Regel keine grundsätzliche Bedeutung zugebilligt werden kann. Konkrete Anhaltspunkte dafür, daß im Hinblick auf eine erhebliche Zahl von Altfällen eine Ausnahme von dieser Regel gerechtfertigt sein könnte (vgl. BVerwG NVwZ-RR 1996, 712), hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt.

2. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte angebliche offensichtliche Unrichtigkeit des Berufungsurteils rechtfertigt für sich allein eine Zulassung der Revision weder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung noch wegen grundsätzlicher Bedeutung (vgl. Senatsbeschluß vom - XI ZR 71/02, Umdruck S. 8 ff. und S. 15 f.; zum Abdruck in BGHZ vorgesehen). Über den entschiedenen Einzelfall nicht hinausweisende Fehler eines Berufungsgerichts können, auch wenn sie schwerwiegend oder offensichtlich sind, eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nur dann rechtfertigen, wenn ein Verstoß gegen das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG oder eine Verletzung von Verfahrensgrundrechten des Beschwerdeführers vorliegt und unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht zweifelhaft sein kann, daß das angegriffene Urteil einer Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht nicht standhalten würde (Senatsbeschluß vom aaO S. 16 f.). Dafür hat der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall nichts vorgetragen.

3. Der Vortrag des Beschwerdeführers, nach dem Erlaß des angegriffenen Urteils habe ein anderer Senat des Oberlandesgerichts M. in einem Parallelverfahren zu dem vorliegenden Rechtsstreit anders entschieden und die Berufung des Klägers zurückgewiesen, vermag eine Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen. Da der Beschwerdeführer keine Einzelheiten vorgetragen hat, ist weder erkennbar, ob das unterschiedliche Ergebnis beider Urteile überhaupt auf einer unterschiedlichen gerichtlichen Beurteilung einzelner Punkte oder aber auf verschiedenen prozessualen Gegebenheiten beruht, noch ist ersichtlich, ob etwaige Beurteilungsdifferenzen eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern (vgl. Senatsbeschluß vom aaO S. 6 ff.) oder ob dies schon deshalb nicht der Fall ist, weil die unterschiedlichen Ergebnisse auf mit einer Revision nicht angreifbaren verschiedenen, aber jeweils vertretbaren verfahrensfehlerfreien tatrichterlichen Auslegungen derselben Individualvereinbarung beruhen. Dabei ist zu beachten, daß der Gesichtspunkt der Divergenz (vgl. dazu Senatsbeschluß vom aaO S. 6 f.) hier ohnehin nicht in Betracht kommt, weil das vom Beschwerdeführer in Bezug genommene Urteil im Parallelverfahren erst nach dem angegriffenen Urteil ergangen ist.

Fundstelle(n):
QAAAC-05382

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein