BGH Beschluss v. - XI ZR 107/02

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: ZPO § 543 Abs. 2 Satz 1; BGB § 767 Abs. 1 Satz 3

Instanzenzug:

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten bleibt ohne Erfolg, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht dargetan sind.

1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO).

a) Mit der Nichtzulassungsbeschwerde wird keine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufgezeigt, die über den Einzelfall hinaus Bedeutung für die Allgemeinheit hat. Die von der Beschwerdeführerin angesprochene Frage, inwieweit sich der Bürge nachträgliche Vereinbarungen zwischen dem Gläubiger und dem Hauptschuldner über die Fälligkeit der Werklohnforderung entgegenhalten lassen muß (§ 767 Abs. 1 Satz 3 BGB), durch die die Fälligkeit der verbürgten Forderung vorverlegt wird, ist nicht entscheidungserheblich und hat überdies keine Bedeutung für die Allgemeinheit. Die Parteien des Werkvertrages haben den Zahlungsplan bereits am , und damit nicht nach, sondern vor Übernahme der Bürgschaft über 1.900.000 DM am geändert; nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war die Änderung der Beklagten bekannt.

b) Grundsätzliche, über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung hat das Berufungsurteil auch nicht etwa deshalb, weil es Verfahrensgrundrechte der Beschwerdeführerin verletzte. Die Nichtvernehmung des Zeugen K. zu der Behauptung, er habe vom geänderten Zahlungsplan keine Kenntnis gehabt, verstößt entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht gegen Art. 103 Abs. 1 GG. Die (angebliche) Unkenntnis des Zeugen besagt nichts gegen das Wissen anderer Mitarbeiter der Beklagten, die in ihrem Schreiben vom ersichtlich von dem geänderten Zahlungsplan ausgegangen ist, diesen also gekannt haben muß.

c) Ob die vom Berufungsgericht mit der Bauabnahme am begründete und den beigezogenen Akten des Bauprozesses entnommene Fälligkeit der verbürgten Werklohnforderung in Höhe von 242.177,62 DM gegeben war, ist ohne Belang. Es liegt insoweit allenfalls ein Rechtsanwendungsfehler in einem Einzelfall vor. Ein solcher Fehler berührt Belange der Allgemeinheit, wenn die Entscheidung - wie hier - nicht objektiv willkürlich ist, nicht nachhaltig und erfordert die Zulassung der Revision deshalb auch dann nicht, wenn es sich um einen schwerwiegenden offenkundigen Fehler handeln sollte (vgl. dazu Senatsbeschluß vom - XI ZR 71/02, Umdr. S. 9 ff. und S. 16 f.).

2. Auch die Fortbildung des Rechts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 ZPO) und die Einheitlichkeit der Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) erfordern keine Zulassung der Revision. Insoweit fehlt es schon an einer ordnungsgemäßen Beschwerdebegründung (§ 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Die Beschwerdeführerin hat nicht ausreichend dargelegt, daß der Fall Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen aufzustellen oder Gesetzeslücken auszufüllen, oder daß das Berufungsurteil von einer anderen Entscheidung eines höheren oder eines gleichrangigen Gerichts abweicht oder Fehler aufweist, die eine Wiederholung oder Nachahmung befürchten lassen (vgl. dazu Senatsbeschluß vom - XI ZR 71/02, Umdr. S. 6 ff.).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
FAAAC-05377

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein