BGH Beschluss v. - VIII ZR 160/04

Leitsatz

[1] Erweist sich die in einer Nichtzulassungsbeschwerde erhobene Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs als begründet, so kann das Revisionsgericht der Beschwerde dadurch stattgeben, daß es in ein und demselben Beschluß das Berufungsurteil aufhebt und den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverweist. Der Zulassung der Revision bedarf es nicht.

Gesetze: ZPO § 544 Abs. 7

Instanzenzug: LG Berlin

Gründe

I.

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im übrigen zulässig (§§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 544 ZPO; § 26 Nr. 8 EGZPO). An sich wäre die Zulassung der Revision geboten, weil das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt hat und deshalb die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (, BGHZ 159, 135, 139 ff = NJW 2004, 2222 = WM 2004, 1407 = MDR 2004, 1135 unter II 2 b m.w.Nachw.). Der Zulassung der Revision und der Durchführung des Revisionsverfahrens bedarf es jedoch zur Behebung dieses Verfahrensfehlers nicht; vielmehr kann das Revisionsgericht in Fällen der Verletzung des rechtlichen Gehörs nach der am in Kraft getretenen Vorschrift des § 544 Abs. 7 ZPO, die durch Art. 1 des Gesetzes über die Rechtsbehelfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Anhörungsrügengesetz) vom (BGBl. I S. 3220) eingefügt worden ist, in dem der Nichtzulassungsbeschwerde stattgebenden Beschluß unter Aufhebung des angefochtenen Urteils den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverweisen. Von dieser Möglichkeit macht der Senat hier Gebrauch.

II.

Zu Recht rügt der Kläger mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde, daß das Berufungsgericht bei der Auslegung der Kaufpreisklausel in § 5 Nr. 1 Satz 1 des Anteilskaufvertrages vom sein Verfahrensgrundrecht auf rechtliches Gehör verletzt hat. Die Klausel hat folgenden Wortlaut:

"Der Kaufpreis beträgt 49 % des Wertes der Gesellschaft (unter Berücksichtigung der Abspaltungen), abzüglich des nach dem festgelegten Verfahren ermittelten Wertes der Geschäftsanteile, die gem. § 4 Abs. 2 Satz 2 KVG den gasversorgten Kommunen zustehen."

1) Der Kläger hat, wie die Nichtzulassungsbeschwerde unter Bezugnahme auf zahlreiche Aktenstellen im einzelnen dargetan hat, in den Tatsacheninstanzen vorgetragen, die Parteien seien sich bei Vertragsschluß darüber einig gewesen, daß bei der Bemessung des Kaufpreises der Wert des verkauften Geschäftsanteils unter Ausklammerung des auszugliedernden "Gasvermögens" der Städte T. und E. ermittelt werden sollte. Diese übereinstimmende Vorstellung der Parteien sei in der ursprünglichen Formulierung der Kaufpreisregelung in § 5 Nr. 1 Satz 1 des Anteilskaufvertrages nicht hinreichend deutlich zum Ausdruck gekommen. Auf nachhaltiges Drängen der Verhandlungsführerin des Klägers, der Zeugin L. , sei zur Verdeutlichung des Gewollten sodann nach den Worten "des Wertes der Gesellschaft" der Klammerzusatz "(unter Berücksichtigung der Abspaltungen)" eingefügt worden. Zum Beweis für seine Behauptung hat der Kläger die Zeugen L. und P. sowie den Verhandlungsführer der Beklagten, den Zeugen B. , benannt.

2) Das Berufungsgericht hat die Zeugen - ebenso wie bereits das Landgericht - nicht vernommen. Es hat die Klausel vielmehr ausschließlich nach ihrem Wortlaut ausgelegt und unterstützend auf die Präambel des Anteilskaufvertrages sowie die Bestimmung des § 4 Abs. 2 Satz 2 KVG Bezug genommen. Dies rechtfertigt das Absehen von der Erhebung des angebotenen Beweises nicht.

a) Es gehört zu den anerkannten Grundsätzen für die Auslegung einer Individualvereinbarung, daß zwar der Wortlaut einer Vereinbarung den Ausgangspunkt der Auslegung bildet, daß jedoch der übereinstimmende Parteiwille dem Wortlaut und jeder anderen Interpretation vorgeht (st. Rspr., z.B. , NJW 1994, 1528 = WM 1994, 551, unter II 2 a = BGHR BGB § 133, Wille 13 m.w.Nachw.). Schon wegen dieses Vorrangs des (behaupteten) übereinstimmenden Parteiwillens hätte das Berufungsgericht den Beweisantrag des Klägers nicht übergehen dürfen. Es kommt hinzu, daß weder der Wortlaut der Kaufpreisklausel selbst eindeutig ist, noch die Präambel des Vertrages oder die Vorschrift des § 4 Abs. 2 Satz 2 KVG konkrete Hinweise für die Auslegung der Vereinbarung geben. Welche erheblichen Schwierigkeiten die Auslegung der Regelung in § 5 Nr. 1 Satz 1 des Kaufvertrages bereitet, zeigt besonders deutlich das erstinstanzliche Urteil, das eingehende Erörterungen über den Sinn der Klausel, und zwar auch unter Heranziehung anderer vertraglicher Bestimmungen, enthält und zum entgegengesetzten Ergebnis, nämlich im Sinne des klägerischen Vortrages, gelangt ist.

b) Das Grundrecht auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) gebietet es, daß sich das Gericht mit allen wesentlichen Punkten des Vortrags einer Partei auseinandersetzt. Zwar muß nicht jede Erwägung in den Urteilgründen ausdrücklich erörtert werden (§ 313 Abs. 3 ZPO). Aus dem Gesamtzusammenhang der Gründe muß aber hervorgehen, daß das Gericht die wesentlichen Punkte berücksichtigt und in seine Überlegungen mit einbezogen hat.

Daran fehlt es hier. Nach der ausschließlich auf den Wortlaut der Kaufpreisklausel und ihren Zusammenhang mit der Präambel des Vertrages sowie der Vorschrift des § 4 Abs. 2 Satz 2 KVG beschränkten Auslegung ohne jede Erwähnung des Beweisangebotes des Klägers muß davon ausgegangen werden, daß das Berufungsgericht die betreffenden Ausführungen des Klägers nicht zur Kenntnis genommen hat. Damit hat es das Verfahrensgrundrecht des Klägers auf Gewährung des rechtlichen Gehörs in dem entscheidenden Punkt des Klagevorbringens verletzt. Die Entscheidung beruht auf dieser Grundrechtsverletzung; denn es ist nicht auszuschließen, daß das Berufungsgericht zu einem abweichenden Auslegungsergebnis gelangt wäre, wenn es die vom Kläger angebotenen Beweise erhoben hätte.

III.

Für die nach Durchführung der Beweisaufnahme vorzunehmende erneute Auslegung der Kaufpreisklausel weist der Senat darauf hin, daß auch das Gebot einer nach beiden Seiten interessengerechten Auslegung, gleichfalls ein in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes anerkannter wesentlicher Auslegungsgrundsatz, eine Interpretation der Kaufpreisklausel in dem vom Kläger behaupteten Sinn nahe legt. Unstreitig hat die Summe der Beteiligungen der "gasversorgten" Gemeinden am Vermögen der EWS-GmbH vor der nach § 4 Abs. 2 Satz 2 KVG vorzunehmenden Kürzung (auf 49 %) 78,7 % betragen. Durch die gesetzliche Kürzung auf den Minderheitsanteil von 49 % wurden diesen Kommunen mithin 29,7 Prozentpunkte ihres Vermögens zugunsten der späteren privaten Investoren entzogen. Dies war, wie das Bundesverwaltungsgericht in einem Urteil vom (3 C 36.03 - ZOV 2005, 59 unter II 2 d) näher dargelegt hat, vor dem Hintergrund der Umbruchsituation des Jahres 1990 und aus übergeordneten gesamtwirtschaftlichen Gründen unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden. Ist von den betroffenen Kommunen aber aus schwerwiegenden Gründen des öffentlichen Interesses ein solcher Eingriff in ihr Eigentumsrecht hinzunehmen, so darf dieser Eingriff nach dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht weiter gehen als zur Erreichung des im Allgemeininteresse liegenden Zieles erforderlich.

Sinn und Zweck des § 4 Abs. 2 Satz 2 KVG war es, durch die Einräumung eines gesetzlichen Mehrheitsanteils (von 51 %) - unabhängig von der tatsächlichen Größe des nach Abzug des kommunalen Gasvermögens verbleibenden Anteils - dringend benötigte private Investoren für die Sanierung und den künftigen Betrieb der privatisierten ehemaligen Energiekombinate der DDR zu gewinnen (BVerwG aaO). Dieser Anteil mußte einstweilen bei der damals noch unter der Bezeichnung "Treuhandanstalt" handelnden Beklagten verbleiben, die zunächst - vor der Veräußerung des Anteils an die Privatinvestoren - an deren Stelle tätig wurde und den Anteil bis zur Weiterveräußerung halten sollte. Dem Anliegen des Gesetzgebers wird jedoch auch durch eine Auslegung der vorliegenden Kaufpreisklausel Rechnung getragen, bei der sich die Abspaltung des Gasvermögens der Städte T. und E. nicht "kaufpreisauslösend" auswirkt. Zieht man nämlich von den ermittelten 78,7 % die Anteile dieser beiden Kommunen - insgesamt unstreitig rd. 6,6 % - vor der Kürzung auf 49 % ab, so verbleiben immer noch 72,1 %, die sodann auf die gesetzliche Grenze von 49 % zu kürzen wären; nach dem Berechnungsschema des § 5 Nr. 1 Satz 1 des Kaufvertrages ergäbe sich dann keine kaufpreisauslösende Differenz zwischen dem (gekürzten) Anteil der verbleibenden Kommunen und dem Ausgangswert der Kaufpreisberechnung von ebenfalls 49 % des Wertes der Gesellschaft. Das gesetzgeberische Ziel des § 4 Abs. 2 Satz 2 KVG bliebe somit auch bei dieser Berechnung uneingeschränkt gewahrt. Damit wären - jedenfalls bei isolierter Betrachtung - die berechtigten Interessen beider Parteien gleichermaßen gewahrt.

Allerdings ist bei der Bewertung der beiderseitigen Interessen nicht auf die Sicht des Richters im Entscheidungszeitpunkt abzustellen. Maßgeblich ist vielmehr der Einfluß, den die Interessenlage der Parteien auf den objektiven Erklärungswert ihrer Äußerungen bei deren Abgabe hatte (BGHZ 146, 280, 284). Daß die dargelegte Interessenlage der Parteien bei den Vertragsverhandlungen am auch Gegenstand der Diskussion der vom Kläger benannten Zeugen war, läßt sich den von der Nichtzulassungsbeschwerde in Bezug genommenen Aktenstellen hinreichend klar entnehmen.

Fundstelle(n):
BB 2005 S. 1248 Nr. 23
MAAAC-04235

1Nachschlagewerk: ja; BGHZ: nein; BGHR: ja