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Umsatzsteuer | Berechnung der abziehbaren Vorsteuerbeträge nach Durchschnittssätzen im ersten Jahr der Betätigung
Für die Anwendbarkeit der Regelung zur Berechnung der abziehbaren Vorsteuerbeträge nach Durchschnittssätzen gem. § 23a UStG ist im ersten Kalenderjahr der unternehmerischen Betätigung der voraussichtliche Umsatz dieses Jahres maßgebend (Bezug: § 23a UStG 1999; Art. 24 Abs. 1 Richtlinie 77/388/EWG).
Praxishinweise: Der pauschale Vorsteuerabzug soll – wie die Nichterhebung der Umsatzsteuer (§ 19 UStG) – nur für Kleinunternehmer gelten. Deshalb ist auch im Jahr der Unternehmensgründung/-eröffnung nur dann von einem Kleinunternehmen auszugehen, wenn der voraussichtliche Umsatz die gesetzliche Grenze nicht überschreitet.