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Keine Änderung eines bestandskräftigen Einkommensteuerbescheids durch Antrag auf Veranlagung
§ 46 EStG enthält keine Rechtsgrundlage für die Änderung bestandskräftiger Steuerbescheide. Ist über den Einkommensteueranspruch bereits durch bestandskräftigen Bescheid entschieden worden, vermag auch ein fristgerechter Antrag auf Veranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG keine erneute Entscheidung über diesen Anspruch herbeizuführen (Bezug: § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO 1977).
Praxishinweise: Die Bestandskraft eines ESt-Bescheids kann nur durchbrochen werden, wenn die Voraussetzungen für eine Änderung nach den Vorschriften der Abgabenordnung vorliegen. Bei einem bestandskräftigen Schätzungsbescheid bedeutet dies, dass eine Änderung nur erfolgen kann, wenn die Voraussetzungen des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO 1977 vorliegen. Eine Antragsveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG greift nur bei einer erstmaligen Veranlagung. Eine kleine Möglichkeit zur „Schadensbegrenzung” bei einer bestandskräftigen Schätzungsvera...