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Kein gesonderter Antrag auf Veranlagung nach erfolgter Steuerfestsetzung durch FA
Für die Durchführung des Veranlagungsverfahrens bedarf es keines Antrags des Stpfl. gem. § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG (mehr), wenn das FA das Veranlagungsverfahren von sich aus bereits durchgeführt und die ESt festgesetzt hat. Dies gilt jedenfalls dann, wenn bei Erlass der Steuerbescheid aus der insoweit maßgeblichen Sicht des FA die Voraussetzungen für eine Veranlagung von Amts wegen vorlagen (Bezug: § 162 AO 1977; § 25, § 46 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 8 EStG).
Praxishinweise: Der (rechtzeitige) Antrag auf Veranlagung soll das FA zur Einleitung des Verfahrens veranlassen. Einer solchen Veranlassung bedarf es aber nicht, wenn das FA das Veranlagungsverfahren von sich aus einleitet. Schätzt also das FA die Besteuerungsgrundlagen wegen Nichtabgabe der Steuererklärung, so reichen ein Einspruch und die Abgabe der Steuererklärung fü...