BGH Beschluss v. - VI ZA 8/02

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: ZPO § 42 Abs. 2

Gründe

1. Der Antragsteller, der sich als "Markendesigner" betätigt, begehrt Prozeßkostenhilfe für eine Klage auf Unterlassung und Schadensersatz. Das Landgericht hat den Antrag mit Beschluß vom wegen fehlender Erfolgsaussicht zurückgewiesen. Dagegen hat der Antragsteller am Beschwerde eingelegt. Diese hat das als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Antragsteller habe sein Beschwerderecht verwirkt, weil er das Rechtsmittel erst nach mehr als acht Monaten eingelegt habe. Nachvollziehbare Gründe für die Verzögerung habe er nicht geltend gemacht. Gegen diesen Beschluß wendet sich der Antragsteller. Er bittet um Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde.

Mit Schriftsatz vom , ergänzt mit Schriftsatz vom , hat der Antragsteller den Richter am Bundesgerichtshof Dr. G. wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Zur Begründung hat er im wesentlichen geltend gemacht, der abgelehnte Richter sei ebenso wie der Antragsgegner Mitglied der Deutschen Vereinigung für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht e.V. (GRUR). Dieser Verein vertrete die Interessen des Antragsgegners.

Der abgelehnte Richter hat sich am wie folgt dienstlich geäußert: Richtig sei, daß er seit mehreren Jahren Mitglied in der Vereinigung für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht e.V. (GRUR) sei. Allerdings sei er in diesem Verein - abgesehen von der Teilnahme an wenigen (nach seiner Erinnerung: drei) Jahresversammlungen - nicht tätig geworden. Irgendwelche Beziehungen zu den Parteien des vorliegenden Verfahrens habe er ebensowenig wie zu einzelnen von dem Antragsteller benannten Personen.

2. Das Ablehnungsgesuch ist nicht begründet. Die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit findet gemäß § 42 Abs. 2 ZPO nur statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Entscheidend ist, ob ein Prozeßbeteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlaß hat, an der Unvoreingenommenheit eines Richters zu zweifeln (BVerfG NJW 1993, 2230 m.w.N.). Das ist hier nicht der Fall.

Ohne Erfolg beruft sich der Antragsteller darauf, daß der abgelehnte Richter Mitglied in der Vereinigung für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht e.V. (GRUR) ist. Die bloße Mitgliedschaft eines Richters in einem prozeßbeteiligten Verein mit einer größeren Mitgliederzahl ist für sich allein grundsätzlich kein Ablehnungsgrund (vgl. - BGH-Report 2001, 432, 433). Der Verein GRUR hat mehrere tausend Mitglieder. Daß der abgelehnte Richter in diesem Verein oder anderweitig in einer Mißtrauen gegen seine Unparteilichkeit rechtfertigenden Weise tätig geworden sei, zeigt der Antragsteller nicht auf.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
CAAAC-02478

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein