BGH Beschluss v. - AnwZ (B) 53/03

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: ZPO § 42 Abs. 2; BRAO § 8a

Instanzenzug: AGH Hamm 1 ZU 65/02 vom AGH Hamm 1 ZU 65/02 vom

Gründe

Das Ablehnungsgesuch ist - wenn nicht unzulässig, so jedenfalls - unbegründet.

Auf die in der Bundesrechtsanwaltsordnung geregelten streitigen Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist § 42 Abs. 2 ZPO entsprechend anwendbar (BGHZ 46, 195, 198; AnwZ (B) 19/05, n.v.). Nach dieser Vorschrift findet die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit nur statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen. Entscheidend ist, ob ein Verfahrensbeteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit eines Richters zu zweifeln (BVerfG NJW 1993, 2230; , NJW-RR 2003, 281; v. - IX ZR 137/00, WM 2003, 847, 848; v. - AnwZ (B) 19/05, n.v.). Dies ist hier nicht der Fall.

Der Antragsteller zu 1 (fortan: Antragsteller) hat sich gegen einen Beschluss des Anwaltsgerichtshofs gewandt, mit dem ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen eine Anordnung gemäß § 8a BRAO zurückgewiesen worden war. Mit Beschlüssen vom hat der Senat die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde als unstatthaft verworfen, weil nach seiner ständigen Rechtsprechung (vgl. nur AnwZ (B) 68/97, BRAK-Mitt. 1998, 151, 152) in derartigen Angelegenheiten der Anwaltsgerichtshof endgültig entscheidet. Zugleich hat der Senat Anträge des Antragstellers und weiterer Personen - Antragsteller zu 2 bis 6 - auf Gewährung von Akteneinsicht bei dem Amtsgericht ihres Wohnortes, hilfsweise auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Fahrten nach Karlsruhe, zurückgewiesen. Schließlich hat der Senat sofortige Beschwerden der Antragsteller zu 2 bis 4 als unzulässig verworfen, mit denen diese ihren Antrag auf Zulassung als Nebenintervenienten im Verfahren des Antragstellers weiterverfolgt haben. Als unzulässig verworfen hat der Senat endlich einen Antrag der Antragstellerin zu 5 auf Zulassung als Nebenintervenientin im Beschwerdeverfahren des Antragstellers.

Dies nimmt der Antragsteller zum Anlass, den beteiligten Richtern eine "krasse Verletzung der Verfahrensfairness" vorzuwerfen. Die Entscheidung stelle sich als irrational und unzulässige Überraschungsentscheidung dar. Eine mündliche Verhandlung sei zwingend geboten gewesen, weil die sofortige Beschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit der Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs zulässig gewesen sei. Auch habe man eine Akteneinsicht verweigert. Nicht gerechtfertigt sei schließlich die Überbürdung der Kosten auf den Antragsteller.

Diese Gründe enthalten überwiegend nur Wertungen, die nicht durch Tatsachen unterlegt sind. Dies reicht für ein zulässiges Ablehnungsgesuch nicht aus (BVerwG NJW 1997, 3327; Musielak/Heinrich, ZPO 4. Aufl., § 44 Rn. 6). Zulässig ist das Ablehnungsgesuch allenfalls insoweit, als der Antragsteller die "strikte Verweigerung und Vereitelung der Akteneinsicht" und das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung beanstandet. Insofern ist es jedoch unbegründet.

Das Begehren des Antragstellers und der weiteren Antragsteller zu 2 bis 6, jeweils bei den Amtsgerichten ihrer Wohnorte in die umfangreichen Verfahrensakten Einsicht zu nehmen, hat der Senat in der Besetzung durch die abgelehnten Richter nicht entsprochen, weil dem das Interesse an einer zügigen Verfahrensbeendigung entgegengestanden habe. Die Akteneinsicht hätte, so heißt es in dem betreffenden Beschluss vom , "zahlreiche Versendungsvorgänge erfordert und einen Zeitaufwand von etlichen Monaten beansprucht".

Dieser Vorgang rechtfertigt für einen vernünftig wägenden Verfahrensbeteiligten nicht die Befürchtung, die Richter könnten ihm gegenüber voreingenommen sein. Kaum beim Bundesgerichtshof eingegangen, mussten die Verfahrensakten 1 ZU 65/02 an den Anwaltsgerichtshof zurückgesandt werden, um die Bekanntgabe des die Haupt- und Nebeninterventionsanträge zurückweisenden Beschlusses nachzuholen. Dem Antragsteller wurde mit Schreiben vom mitgeteilt, dass deswegen eine Akteneinsicht vorerst nicht möglich sei; er möge mitteilen, ob er an seinem Akteneinsichtsgesuch festhalte. Dies bestätigte der Antragsteller mit Schreiben vom . Daraufhin wurde der Antragsteller mit Schreiben vom benachrichtigt, er könne die Akten auf der Geschäftsstelle des Senats für Anwaltssachen beim Bundesgerichtshof einsehen. Bis Anfang Februar 2004 beantragten der Antragsteller sowie die Antragsteller zu 2 bis 6 nunmehr die Gewährung von Akteneinsicht an ihren jeweiligen Wohnorten oder jedenfalls in deren Nähe. Im Hinblick darauf, dass eine Aktenversendung unter diesen Umständen mindestens drei bis vier Monate in Anspruch genommen hätte, nach der damaligen Geschäftsplanung jedoch beabsichtigt war, wenige Wochen später über die Beschwerden zu entscheiden, ließ es der Senat dabei bewenden, dass die Akteneinsicht - entsprechend dem Regelfall (vgl. BVerfG HFR 1982, 77) - auf der Geschäftsstelle erfolgen müsse. Davon haben der Antragsteller und die weiteren Beteiligten keinen Gebrauch gemacht. Zwar verzögerte sich dann später - unter anderem wegen einer Selbstablehnung eines anwaltlichen Beisitzers des Senats - das Verfahren. Währenddessen waren die Akten jedoch wiederum nicht abkömmlich, weil über die Ablehnung entschieden werden musste.

Dass die mündliche Verhandlung unterblieb, rechtfertigt ebenso wenig die Besorgnis der Befangenheit. Jene konnte unterbleiben, weil die sofortige Beschwerde aus den zutreffenden Gründen der Entscheidung vom unstatthaft war (BGHZ 44, 25 ff).

Fundstelle(n):
JAAAB-96146

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein