BGH Beschluss v. - IX ZR 5/04

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: ZPO § 114; ZPO § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2

Gründe

Die Revision hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, § 114 ZPO. Dies ist auch bei einer zugelassenen Revision zu prüfen (, FamRZ 2003, 1378; v. - IV ZR 73/03, FamRZ 2003, 1552; v. - XI ZR 21/03, ZIP 2003, 2295, 2296).

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat in diesem Sinn allerdings bereits dann Aussicht auf Erfolg, wenn die Entscheidung in der Hauptsache von einer schwierigen, bislang ungeklärten Rechtsfrage abhängt (, WM 2003, 2251; v. - III ZB 7/03, NJW-RR 2003, 1438; v. - XII ZA 6/04, FamRZ 2004, 1633). Die Prüfung der Erfolgsaussicht darf nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder die Rechtsverteidigung in das Nebenverfahren der Prozeßkostenhilfe zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen ( aaO).

Prozeßkostenhilfe ist außerdem zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung der Fortbildung des Rechts dient (, FamRZ 2003, 1552) oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert, § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO.

Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist eine Divergenz nicht gegeben (vgl. BGHZ 120, 387, 396). Die aufgeworfenen Fragen der Prozeßstandschaft im Vollstreckungsverfahren sind - auch durch den Senat - bereits eindeutig im Sinne des Berufungsurteils geklärt (vgl. , NJW 2001, 231).

Fundstelle(n):
TAAAC-00929

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein