BGH Beschluss v. - IX ZR 254/02

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: ZPO § 44 Abs. 2; ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2; ZPO § 577 Abs. 2

Instanzenzug: OLG Karlsruhe 4 U 80/01 vom

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie ist jedoch unbegründet, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).

Die von der Nichtzulassungsbeschwerde für rechtsgrundsätzlich erachtete Frage, welche Anforderungen an die dienstliche Äußerung eines abgelehnten Richters nach § 44 Abs. 2 ZPO zu stellen sind, ist nicht entscheidungserheblich. Die Entscheidung des Berufungsgerichts über das Ablehnungsgesuch ist einer Inzidentprüfung nach § 577 Abs. 2 ZPO nicht zugänglich (vgl. , WM 2005, 76, 77). Zudem hat der abgelehnte Richter zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung vor Erlass des Berufungsurteils, wie aus der richterlichen Besetzung im Berufungsurteil hervorgeht, wegen Richterwechsels nicht mitgewirkt.

Ob bei vorzeitiger Mandatsbeendigung eine sekundäre Hinweispflicht des Rechtsanwalts auf vorausgegangene Pflichtverletzungen besteht, lässt sich nur anhand konkreter Umstände des Einzelfalles beantworten. Ausgelöst wird der Sekundäranspruch dadurch, dass der Anwalt vor Eintritt der Primärverjährung aufgrund objektiver Umstände begründeten Anlass erhält zu prüfen, ob er durch eine Pflichtverletzung den Mandanten geschädigt hat, und dabei seine mögliche Haftpflicht erkennen kann (BGHZ 94, 380, 386; , WM 2000, 959, 960). Die vorzeitige Mandatsbeendigung allein ist noch kein solcher Anlass (vgl. , WM 1990, 815, 817). Auch im Übrigen weist die verjährungsrechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts keine Rechtsfehler zu Lasten des Klägers auf.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen.

Fundstelle(n):
FAAAC-00604

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein