BGH Beschluss v. - IX ZR 250/03

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: KSchG § 1 Abs. 2

Instanzenzug:

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie ist jedoch nicht begründet. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung; auch erfordert weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Es begegnet schon Bedenken, ob die Nichtzulassungsbeschwerde eine Abweichung von den von ihr genannten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs und des Bundesarbeitsgerichts dargelegt hat (§ 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO); denn diese Entscheidungen sind zu § 626 BGB und § 1 Abs. 2 KSchG ergangen. Hier geht es indes um eine ordentliche Kündigung, auf die das Kündigungsschutzgesetz nicht anwendbar ist. Jedenfalls hat das Berufungsgericht die Grundsätze der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Darlegungs- und Beweislast des Kündigenden rechtsfehlerfrei angewandt. Diese sind auch dann anzuwenden, wenn es um vom Arbeitgeber beanstandete Abrechnungen von Reisekosten (und Bewirtungen) geht ( -, NJW 2003, 431, 432, 433).

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Fundstelle(n):
AAAAC-00594

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein