BGH Beschluss v. - IX ZR 173/02

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: ZPO § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2; ZPO § 544; EGZPO § 26 Nr. 8

Instanzenzug: LG Essen 4 O 267/01 vom OLG Hamm 30 U 16/02 vom

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); insbesondere übersteigt die mit der Revision geltend zu machende Beschwer den Wert von 20.000 € (§ 26 Nr. 8 EGZPO). Hierbei ist der Wert des aus fremden Recht geltend gemachten Schadensersatzanspruches nicht isoliert zu betrachten; denn gegen beide Teile des Streitgegenstandes wird der nämliche Zulassungsgrund dargelegt (vgl. , z.V.b.).

Im Beschwerdefall erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Das Berufungsurteil weicht in seinem tragenden Rechtssatz von den Entscheidungen des Senats vom (IX ZR 22/03, BGHZ 161, 49; IX ZR 82/03, ZInsO 2005, 40; IX ZR 28/04, EWiR 2005, 227 m. Anm. Gantenberg; siehe ferner dazu Ganter WM 2005, 1557) ab.

Fundstelle(n):
XAAAC-00342

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein