BGH Beschluss v. - IX ZR 133/03

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: ZPO § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1; ZPO § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2; ZPO § 544; ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2

Instanzenzug: LG Potsdam 10 O 9/00 vom OLG Brandenburg 13 U 231/01 vom

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie hat indessen keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).

1. Soweit die Beschwerde geltend macht, die vom Berufungsgericht zur Begründung des Schadens angenommene wirtschaftliche Einheit zwischen den beiden Gesellschaftern sei abzulehnen, weil zwischen ihnen keine Ehe bestehe, kommt es auf die beanstandete Erstreckung der zu Ehegatten und nächsten Familienangehörigen entwickelten Rechtsprechung auf die nichteheliche Lebensgemeinschaft nicht an. Die Person des Rechtsträgers kann schadensrechtlich auch dann unerheblich sein, wenn es um eine Vertragsverletzung geht und der steuerliche Berater dafür zu sorgen hat, dass der Bestand einer einheitlichen Vermögensmasse durch die bestmögliche steuerliche Gestaltung gesichert wird (vgl. , WM 1997, 333 f; Zugehör/Fischer, Handbuch der Anwaltshaftung Rn. 1124). Eine solche Fallgestaltung ist ohne weiteres gegeben, wenn der steuerliche Berater die Übertragung von Geschäftsanteilen von dem einen Lebensgefährten auf den anderen empfiehlt, um die steuerschädliche beherrschende Stellung des übertragenden Gesellschafters in der Gesellschaft zu beseitigen.

2. Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Klägerin sei hinsichtlich des im Streitfall maßgeblichen Beratungsgegenstandes in den Schutzbereich des Steuerberatervertrages einbezogen und deshalb aktivlegitimiert, hält sich im Rahmen der zum Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter vom Bundesgerichtshof entwickelten allgemein anerkannten Rechtsgrundsätze. Die von der Nichtzulassungsbeschwerde geforderte besondere Schutzbedürftigkeit des in den Vertrag einbezogenen Dritten gehört nicht hierzu; ein berechtigtes Interesse des Vertragsgläubigers am Schutz des Dritten, das für den Schuldner erkennbar ist, reicht aus (vgl. Zugehör, aaO Rn. 1391 f). Ein solches Interesse hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei bejaht.

3. Im Übrigen werden von der Nichtzulassungsbeschwerde keine Rechtsfehler aufgezeigt, welche die Zulassung der Revision rechtfertigen könnten. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO).

Fundstelle(n):
MAAAC-00217

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein