BGH Beschluss v. - IX ZB 271/02

Leitsatz

[1] Die Rechtsbeschwerde ist im Kostenansatzverfahren auch dann nicht statthaft, wenn das Beschwerdegericht sie in dem angefochtenen Beschluß zugelassen hat.

Gesetze: GvKostG § 5 Abs. 2 Satz 2; GKG § 5 Abs. 2 Satz 3; ZPO § 574 Abs. 3 Satz 2

Instanzenzug: LG Bochum 7a T 91/02 vom AG Herne-Wanne

Gründe

I.

Die Gläubigerin erteilte dem Gerichtsvollzieher mit Anwaltsschreiben vom den Auftrag, aus drei Titeln gegen den Schuldner zu vollstrecken. Die versuchte Zwangsvollstreckung blieb fruchtlos. In der unter dem gestellten Kostenrechnung setzte der Gerichtsvollzieher Gebühren dreifach an. Auf die Erinnerungen der Gläubigerin und des Bezirksrevisors setzte das die Kosten neu fest. Mit seiner am eingelegten Beschwerde machte der Bezirksrevisor u.a. geltend, es habe entgegen der Auffassung des Amtsgerichts nicht nur ein Auftrag, sondern es hätten drei Aufträge vorgelegen. Das Landgericht hat die Beschwerde teilweise zurückgewiesen mit der Begründung, der Gerichtsvollzieher habe nur einen Auftrag zu erfüllen gehabt, obwohl aus drei Titeln zu vollstrecken gewesen sei. Wegen der Frage, wann bei der gleichzeitigen Vollstreckung aus mehreren Titeln kostenrechtlich nur von einem Auftrag auszugehen sei, hat das Landgericht die Rechtsbeschwerde unter Hinweis auf § 574 Abs. 3 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen. Mit der von ihm selbst eingelegten und begründeten Rechtsbeschwerde begehrt der Bezirksrevisor die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft.

1. Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 GvKostG ist § 5 Abs. 2 bis 6 GKG auf die Erinnerung und die Beschwerde entsprechend anzuwenden. Nach § 5 Abs. 2 Satz 3 GKG findet eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht statt. Bei dieser schon vor dem geltenden Beschränkung des Rechtsmittelzuges im Kostenansatzverfahren ist es nach der Neugestaltung des Beschwerde- und des Rechtsbeschwerderechts durch das Zivilprozeßreformgesetz vom (BGBl. I S. 1887) geblieben. Art. 32 Nr. 1 a ZPO-RG hat mit dem Wegfall des Ausschlusses der weiteren Beschwerde die Fassung des § 5 Abs. 2 Satz 3 GKG lediglich an die Änderung der Beschwerdevorschriften angepaßt. Der Ausschluß der Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes im Kostenansatzverfahren ist dagegen beibehalten worden. In der Gesetzesbegründung hat der Gesetzgeber eindeutig zum Ausdruck gebracht, daß damit auch die Rechtsbeschwerde ausgeschlossen sein soll, weil für die Entscheidung hierüber der Bundesgerichtshof zuständig wäre (BT-Drucks. 14/4722, S. 139 zu Art. 32 Nr. 1 a; vgl. ferner Hartmann, Kostengesetze, 31. Aufl. § 5 GKG Rn. 35 sowie § 5 GvKostG Rn. 34).

Soweit der Gesetzgeber gerade auf dem Gebiet des Kostenrechts die Entscheidung von rechtlichen Grundsatzfragen durch das Rechtsbeschwerdegericht für notwendig erachtet (vgl. BT-Drucks. 14/4722, S. 116), soll die Vereinheitlichung der Rechtsprechung ersichtlich auch nach seiner Vorstellung im Kostenfestsetzungsverfahren erfolgen.

2. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Landgericht ändert an dem Ausschluß des Rechtsmittelweges zum Bundesgerichtshof gemäß den §§ 5 Abs. 2 Satz 3 GKG, 5 Abs. 2 Satz 2 GvKostG nichts. Eine Bindung des Rechtsbeschwerdegerichts an die Zulassung gemäß § 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO besteht nicht, weil eine Entscheidung, die vom Gesetz (hier: § 5 Abs. 2 Satz 3 GKG) der Anfechtung entzogen ist, auch bei - irriger - Rechtsmittelzulassung unanfechtbar bleibt ( IVb ZR 5/86, NJW 1988, 49, 50 f; Urt. v. - VIII ZR 112/91, DtZ 1992, 216, 217; Beschl. v. - III ZB 43/02, z.V.b.). Die Bindungswirkung der Rechtsmittelzulassung umfaßt bei der Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO n.F.) ebenso wie bei der Revision alten (§ 546 Abs. 1 Satz 3 ZPO a.F.) wie neuen Rechts (§ 543 Abs. 2 Satz 2 ZPO n.F.) nur die Bejahung der in den §§ 574 Abs. 3 Satz 1, 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO n.F. bzw. § 546 Abs. 1 Satz 2 ZPO a.F. genannten Zulassungsvoraussetzungen (vgl. BT-Drucks. 14/4722, S. 105, 116; Musielak/Ball, ZPO 3. Aufl. § 543 Rn. 17, 19; Zöller/Gummer, ZPO 23. Aufl. § 543 Rn. 27, § 574 Rn. 15). Die Zulassung des Rechtsmittels kann dagegen nicht dazu führen, daß dadurch ein gesetzlich nicht vorgesehener Instanzenzug eröffnet wird.

III.

Die Rechtsbeschwerde ist weiter deshalb unzulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist, § 78 Abs. 1 ZPO (, NJW 2002, 2181 f zur Rechtsbeschwerde nach § 15 Abs. 1 AVAG; Beschl. v. - IX ZB 221/02, NJW 2002, 2793). Der Anwaltszwang im Rechtsbeschwerdeverfahren beruht darauf, daß die Rechtsbeschwerde dem Ziel dient, entweder Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung klären zu lassen oder zur Rechtsfortbildung oder -vereinheitlichung beizutragen, und es zur Filterung und Strukturierung dieser Verfahren der besonderen Kenntnisse und des Sachverstandes der Rechtsanwaltschaft beim Bundesgerichtshof bedarf ( aaO). Er gilt daher uneingeschränkt für jede Partei, auch für öffentlich-rechtliche Körperschaften (vgl. Musielak/Weth aaO § 78 Rn. 15).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Fundstelle(n):
AAAAB-99840

1Nachschlagewerk: ja; BGHZ: nein; BGHR: nein