BGH Beschluss v. - III ZR 93/14

Baulandsache: Zulässigkeit der Revision gegen Entscheidung über die vorzeitige Besitzeinweisung im Enteignungsverfahren; Streitwertbemessung

Gesetze: § 3 ZPO, § 542 Abs 2 S 2 ZPO

Instanzenzug: OLG Dresden Az: U 2/12 Bauvorgehend Az: 10 O 1165/12

Gründe

I.

1Die Beteiligte zu 2 betreibt im Auftrag der Stadt L. und des Zweckverbands für Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung L. L. deren jeweiligen öffentlichen Einrichtungen zur Abwasserbeseitigung und Wasserversorgung. Für das Bauvorhaben "Errichtung und Betrieb von Anlagen zur öffentlichen Abwasserbeseitigung" im Rahmen des Gesamtkonzepts zur Entwässerung von T. benötigte die Beteiligte zu 2 vorübergehend eine 312 m2 umfassende Teilfläche des Flurstücks Nr. 8/1, Gemarkung G. , Flur 8, und in eine 853 qm große Teilfläche des Flurstücks Nr. 8/2 der Gemarkung G. , Flur 8. Der Bodenrichtwert für vergleichbare Flächen betrug 0,21 €/m2.

2Mit Beschluss vom wies die Beteiligte zu 3 den Antrag auf vorübergehende vorläufige Besitzeinweisung wegen der hier in Rede stehenden Flächen zurück. Hiergegen richtet sich der Antrag der Beteiligten zu 2 auf gerichtliche Entscheidung.

3Das Landgericht hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen und den Streitwert auf bis zu 600 € festgesetzt.

4Die dagegen gerichtete Berufung der Beteiligten zu 2 ist vom Berufungsgericht verworfen worden. Der Streitwert ist auf bis zu 300 € festgesetzt worden.

5Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beteiligte zu 2 ihren Antrag auf gerichtliche Entscheidung weiter.

II.

61. Die Revision ist unzulässig. Gemäß § 542 Abs. 2 Satz 2 ZPO findet die Revision gegen Urteile, durch die über die vorzeitige Besitzeinweisung im Enteignungsverfahren entschieden wird, nicht statt. Dies gilt auch dann, wenn - wie hier - das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat (vgl. Musielak/Ball, ZPO, 11. Aufl., § 542 Rn. 5 unter Hinweis auf , BGHZ 152, 195, 196 f).

7Die Revision ist auch nicht deshalb zulässig, weil sie vom Berufungsgericht zugelassen wurde. Durfte nämlich die Zulassung der Revision verfahrensrechtlich überhaupt nicht ausgesprochen werden, ist sie unwirksam (vgl. , NJW 2003, 70; Urteil vom - V ZR 123/10, NJW 2011, 1516 Rn. 4).

82. Die Streitwertfestsetzung richtet sich hier nach dem Interesse an der vorläufigen Maßnahme der Besitzeinweisung. Auch in diesem Fall ist der Wert entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Senats nach § 3 ZPO mit 20 % des Werts der betroffenen Grundstücksfläche zu bemessen (vgl. , BGHZ 61, 240, 251 f; vom - III ZR 164/73, WM 1976, 669, 672; vom - III ZR 29/76, WM 1978, 518; siehe auch Beschluss vom heutigen Tage in der Sache III ZR 92/14). Eine Berücksichtigung von wirtschaftlichen Interessen, die über den unmittelbar in den Blick zu nehmenden Streitgegenstand hinausgehen, kommt nicht in Betracht. Im Falle der Enteignung der Teilfläche wäre der Wert nach der Rechtsprechung des Senats mit dem vollen Grundstückswert, nicht aber danach zu bemessen, welcher wirtschaftliche Wert sich unter Berücksichtigung von Sonderinteressen eines Beteiligten (wie Arrondierung eines größeren Grundstückskomplexes, verbesserte Straßenführung etc.) ergibt (vgl. Senatsurteil vom - III ZR 88/67, BGHZ 50, 291, 295 f). Da es sich bei der einstweiligen vorläufigen Besitzeinweisung um ein geringer zu bewertendes Interesse als bei der Enteignung der Fläche handelt, ist insoweit die Streitwertfestsetzung mit höchstens 20 % des Grundstückswertes angemessen.

Schlick                                              Herrmann                                              Wöstmann

                          Seiters                                                      Reiter

Fundstelle(n):
OAAAE-82312