BGH Beschluss v. - IV ZR 34/05

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2 2. Halbs.

Instanzenzug: LG Hannover 4 O 37/03 vom OLG Celle 4 U 140/04 vom

Tenor

1. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom zugelassen, soweit mit ihr der Leistungsantrag zu 1 a in Höhe von 13.283,98 € (4% Zinsen aus 137.277,82 € für die Zeit vom bis zum nach § 288 BGB in der bis zum geltenden Fassung vom ) ohne Zinsen hierauf (§ 289 BGB) und der Feststellungsantrag zu 1 b weiterverfolgt werden.

2. Im Übrigen wird die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird insoweit gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 2. Halbs. ZPO abgesehen.

3. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens über die Nichtzulassungsbeschwerde, soweit diese ohne Erfolg geblieben ist. Insoweit beträgt der Wert des Beschwerdegegenstandes für die Gerichtskosten 50.266,68 € und für die außergerichtlichen Kosten 163.550,66 € mit der Maßgabe, dass diese im Verhältnis zur Beklagten nur in Höhe von 30% anzusetzen sind (vgl. dazu - NJW 2004, 1048 unter 2).

4. Der Streitwert für das weitere Revisionsverfahren wird auf 113.283,98 € festgesetzt.

Fundstelle(n):
MAAAB-99340

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein