BGH Beschluss v. - II ZR 49/01

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: ZPO § 319; ZPO § 321 Abs. 2; ZPO § 321

Gründe

I. Der Senat hat im Urteil vom "auf die Revision der Klägerin" das zweitinstanzliche Urteil aufgehoben und der "Berufung der Klägerin" gegen die erstinstanzliche Abweisung ihrer aktenrechtlichen Anfechtungsklage entsprochen. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Senat der Beklagten auferlegt. Dabei blieb unberücksichtigt, daß die Revisionsklägerin die frühere Klägerin zu 2 war und die ursprüngliche Klägerin zu 1 ihre Klage in der Berufungsinstanz zurückgenommen hatte. Die Beklagte beantragt insoweit eine Berichtigung der Kostenentscheidung nach § 319 ZPO.

II. Der Antrag auf Urteilsberichtigung gemäß § 319 ZPO ist zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht vorliegen. Sie ermöglicht keinen Eingriff in die Rechtskraft der von dem Gericht getroffenen Entscheidung, sondern läßt eine Berichtigung nur bei Schreib- oder Rechenfehlern oder ähnlichen offenbaren Unrichtigkeiten zu. Darunter fällt nur eine versehentliche Abweichung des von dem Gericht Erklärten gegenüber dem von ihm ersichtlich Gewollten, nicht dagegen ein Fehler in der Willensbildung (vgl. BGHZ 106, 370, 373; offengelassen in BGHZ 127, 74, 78) z.B. infolge des Übersehens entscheidungsrelevanter Fakten (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO 23. Aufl. § 319 Rdn. 4) wie hier der Klagerücknahme der früheren Klägerin zu 1 (mit der Kostenfolge des § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO). Es handelt sich dabei auch nicht um einen "offenbaren", aus dem Zusammenhang des Urteils selbst ersichtlichen (Erklärungs-)Irrtum (vgl. BGHZ 106 aaO). Ob er im Wege einer Urteilsergänzung gemäß § 321 ZPO korrigierbar gewesen wäre, ist hier nicht zu entscheiden. Da die Frist gemäß § 321 Abs. 2 ZPO nicht eingehalten ist, erscheint eine Umdeutung des auf § 319 ZPO gestützten Antrags in einen solchen gemäß § 321 ZPO nicht sachdienlich.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
BAAAB-98149

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein