BGH Beschluss v. - II ZR 94/21

Instanzenzug: Az: II ZR 94/21 Beschlussvorgehend Az: II ZR 94/21 Beschlussvorgehend Az: II ZR 94/21 Beschlussvorgehend Az: II ZR 94/21 Beschlussvorgehend Az: 11 U 123/20 Urteilvorgehend LG Lübeck Az: 2 O 36/20nachgehend Az: II ZR 94/21 Beschlussnachgehend Az: II ZR 94/21 Beschlussnachgehend Az: II ZR 94/21 Beschluss

Gründe

I.

1Die Klägerin beantragt die Berichtigung des Rubrums von vier im vorliegenden Verfahren ergangenen Beschlüssen.

2Mit Beschluss vom hat der Senat den Antrag der Klägerin auf Beiordnung eines Notanwalts gemäß § 78b ZPO für das Verfahren über die von ihr eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde abgelehnt und ihre Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen. Ihre dagegen erhobene Anhörungsrüge hat der Senat mit Beschluss vom zurückgewiesen. Mit Beschluss des Einzelrichters vom ist die Erinnerung der Klägerin gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs zurückgewiesen und ihre dagegen gerichtete Anhörungsrüge mit Beschluss des Einzelrichters vom2. August 2022 als unzulässig verworfen sowie eine darin evtl. zugleich liegende Gegenvorstellung als unbegründet zurückgewiesen worden.

3Im Rubrum sämtlicher Beschlüsse ist der Landesgeschäftsführer       R.    als Vertreter des beklagten Landesverbands angegeben. Die Klägerin hält dies für offenbar unrichtig im Sinne von § 319 Abs. 1 ZPO und beantragt die Berichtigung des Rubrums der vier Beschlüsse, weil der Beklagte nach § 14 Abs. 1 und Abs. 8 Satz 2 seiner Satzung i.V.m. § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder als Gesamtvertreter vertreten werde und sich eine Vertretungsbefugnis des Landesgeschäftsführers auch nicht aus § 15 Abs. 1 und Abs. 9 der Satzung ergebe.

II.

4Der Antrag auf Berichtigung des Rubrums gemäß § 319 Abs. 1 ZPO in den Beschlüssen vom und vom ist zurückzuweisen. Nach § 319 Abs. 1 ZPO ist eine Berichtigung nur bei Schreib- oder Rechenfehlern oder ähnlichen offenbaren Unrichtigkeiten zulässig. Darunter fällt nur eine versehentliche Abweichung des vom Gericht Erklärten gegenüber dem von ihm ersichtlich Gewollten, nicht aber eine Änderung des vom Gericht Gewollten (vgl. , juris Rn. 2; Beschluss vom - II ZB 6/09, MDR 2013, 421 Rn. 2).

5Danach liegt hier keine offenbare Unrichtigkeit vor. Wie der Senat bereits im Beschluss vom (Rn. 16) ergänzend ausgeführt hat, ergibt sich die gerichtliche Vertretungsbefugnis des Landesgeschäftsführers aus § 15 Abs. 1 der Satzung des Beklagten. Die Angabe im Rubrum der beiden Beschlüsse war damit gewollt.

6Über die beantragte Berichtigung der Beschlüsse vom und vom hat der diese erlassenden Einzelrichter zu befinden (vgl. Zöller/Feskorn, ZPO, 34. Aufl., § 319 Rn. 34).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:270623BIIZR94.21.0

Fundstelle(n):
WAAAJ-44596