BGH Beschluss v. - RiZ 2/16

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Gründe

1Der gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 DRiG, § 105 VwGO, § 164 Abs. 1 ZPO auf Berichtigung des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom gerichtete Antrag der Antragstellerin vom ist unbegründet. Über diesen Antrag entscheidet entsprechend § 66 Abs. 1 Satz 1 DRiG, § 105 VwGO, § 164 Abs. 3 Satz 2 ZPO nicht der Senat in seiner Gesamtheit, sondern der Vorsitzende allein; der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle wirkt nur mit, wenn dem Antrag - wie hier nicht - entsprochen wird (vgl. 9 A 8.10, NVwZ-RR 2011, 383 Rn. 1).

2Das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom enthält entgegen den Einwänden der Antragstellerin gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 DRiG, § 160 Abs. 2 ZPO die wesentlichen Vorgänge der Verhandlung. Einen protokollierungs- pflichtigen Antrag hat die Antragstellerin, die in der mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist, dort nicht gestellt. Soweit die Antragstellerin beanstandet, es sei nicht vorab über ihre schriftsätzlich formulierten „Prozessanträge“ entschieden worden, kann sie daraus keinen Mangel der Protokollierung herleiten.

3Unabhängig davon, ob die betreffenden Vorgänge förmlich zu protokollieren gewesen wären, sind dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung weder eine Ausfertigung des Beschlusses des Senats vom noch Abschriften von Schriftsätzen der Antragstellerin übergeben worden. Vielmehr ist die förmliche Zustellung des Beschlusses des Senats vom sowohl an die Antragstellerin als auch an die Antragsgegnerin am verfügt worden. Eine Abschrift des Schriftsatzes der Antragstellerin vom ist am an den Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin abgesandt worden. Im Übrigen genügt das Protokoll den Vorgaben der § 66 Abs. 1 Satz 1 DRiG, § 105 VwGO, § 160 Abs. 3 Nr. 6 und 7 ZPO.

Pamp

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2022:040722BRIZ2.16.0

Fundstelle(n):
JAAAJ-29193