1. Läßt der inkassoberechtigte Restaurantleiter der Mitropa AG die Kellnerbrieftasche mit Einnahmen unverschlossen im Restaurantwagen zurück, um zu telefonieren, haftet er in der Regel dem Arbeitgeber für die abhanden gekommenen Einnahmen wegen grob fahrlässig begangener positiver Vertragsverletzung.
2. Gilt die tarifliche Ausschlußfrist für "Ansprüche aus diesem Tarifvertrag", werden von ihr nur tarifliche, nicht aber vertragliche und gesetzliche Ansprüche der Arbeitnehmer und Arbeitgeber erfaßt (Fortführung von - BAGE 54, 25).
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BB 2002 S. 2129 Nr. 41 DB 2002 S. 900 Nr. 17 UAAAB-94878