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LAG Hamm Beschluss v. - 6 Ta 357/07

Gesetze: GKG §§ 39 ff.; GKG § 42; GKG § 42 Abs. 4 Satz 1; GKG § 45 Abs. 1 Satz 3; GKG § 63 Abs. 2; RVG § 33; BGB § 140; KSchG § 4 Satz 1; ZPO §§ 3 ff.; ZPO § 278 Abs. 6; ZPO § 779 Abs. 1

Leitsatz

1. Der Vergleichsmehrwert für eine Ausgleichsklausel in einem Prozessvergleich richtet sich nach dem wirtschaftlichen Interesse der klagenden Partei an der Aufnahme der Klausel in den Vergleich.

2. Geht es bei der Ausgleichsklausel um den Ausschluss von Forderungen auf Ersatz gegenwärtigen und/oder künftigen Schadens, bemisst sich der Vergleichsmehrwert nicht nur an der Höhe des bereits eingetretenen und künftig zu besorgenden Schadens. Abzustellen ist auch darauf, wir wahrscheinlich der Eintritt und die Höhe des künftigen Schadens sind. Ein weiteres, wesentliches Kriterium für die Bemessung des Vergleichsmehrwerts ist, wir hoch das Risiko der tatsächlichen Inanspruchnahme durch den Gläubiger ist.

3. Für die Bestimmung des Risikos der Inanspruchnahme ist auf das Verhalten des Schadensersatzgläubigers abzustellen. So wie der Streitwert einer negativen Feststellungsklage durch die Höhe der Forderungen bestimmt wird, deren sich der Gläubiger berühmt, wird das Risiko der ernstlichen und vollen Inanspruchnahme durch das Verhalten des Schadensersatzgläubigers bestimmt.

4. Für die Bemessung des Vergleichswerts ist auf die Umstände im Zeitpunkt des Abschlusses des Prozessvergleichs abzustellen.

5. Der Vergleichsmehrwert für eine Schadensersatzansprüche ausschließende Ausgleichsklausel wird nach unten begrenzt durch die konkrete Berühmung eines Schadensersatzanspruchs und nach oben durch die höchstrichterlich angedeutete Haftungsobergrenze nach den Grundsätzen der eingeschränkten Arbeitnehmerhaftung, sofern keine greifbaren Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass seitens des Arbeitgebers weitergehende Ansprüche durchgesetzt werden sollen.

Fundstelle(n):
LAAAD-05171

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Nutzungsdauer:
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LAG Hamm, Beschluss v. 27.07.2007 - 6 Ta 357/07

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