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BAG Urteil v. - 8 AZR 95/01

Gesetze: BGB § 611 ; BGB § 280; BGB § 286 analog; BGB § 276; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 254; Manteltarifvertrag Systemgastronomie vom § 13; Manteltarifvertrag Systemgastronomie vom § 15; Tarifvertrag Mitropa vom § 14; Tarifvertrag Mitropa vom § 16

Leitsatz

1. Läßt der inkassoberechtigte Restaurantleiter der Mitropa AG die Kellnerbrieftasche mit Einnahmen unverschlossen im Restaurantwagen zurück, um zu telefonieren, haftet er in der Regel dem Arbeitgeber für die abhanden gekommenen Einnahmen wegen grob fahrlässig begangener positiver Vertragsverletzung.

2. Gilt die tarifliche Ausschlußfrist für "Ansprüche aus diesem Tarifvertrag", werden von ihr nur tarifliche, nicht aber vertragliche und gesetzliche Ansprüche der Arbeitnehmer und Arbeitgeber erfaßt (Fortführung von - BAGE 54, 25).

Tatbestand

Fundstelle(n):
BB 2002 S. 2129 Nr. 41
DB 2002 S. 900 Nr. 17
UAAAB-94878

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Nutzungsdauer:
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BAG, Urteil v. 15.11.2001 - 8 AZR 95/01

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