EnergieStV Anlage 1 (zu den §§ 55, 74 und 84a)
Anlage 1 (zu den §§ 55, 74 und 84a) [1]
Verzicht auf förmliche Einzelerlaubnis
Die Verwendung und die Verteilung von steuerfreien Energieerzeugnissen oder das Verbringen und die Ausfuhr aus dem Steuergebiet ist in den nachstehenden Fällen unter Verzicht auf eine förmliche Einzelerlaubnis allgemein erlaubt:
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Nr. | a) | Art des
Energieerzeugnisses | Begünstigung | Voraussetzungen |
b) | Personenkreis | |||
1 | a) | Flüssiggase | ||
1.1 | a) | Flüssiggase der
Unterposition 2711 14 00 der Kombinierten Nomenklatur (KN) | Verteilung und
Verwendung zu steuerfreien Zwecken nach § 25 Absatz 1 des Gesetzes, ausgenommen
zur Herstellung von Kraft- oder Heizstoffen | Jeder Lieferer hat die in die Hand des Empfängers übergehenden
Rechnungen, Lieferscheine, Lieferverträge oder dergleichen mit folgendem
Hinweis zu versehen: |
b) | Verteiler, Verwender | „Steuerfreies Energieerzeugnis! Darf nicht als Kraft- oder
Heizstoff oder zur Herstellung solcher Stoffe verwendet
werden!“ | ||
1.2 | a) | wie
Nummer 1 | Beförderung | Nicht
entleerbare Restmengen in Druckbehältern von Tankwagen, Kesselwagen und
Schiffen. |
b) | Beförderer, Empfänger | |||
2 | a) | Spezialbenzine der Unterpositionen 2710 12 21 und 2710 12 25 und
entsprechende Erzeugnisse der Unterpositionen 2707 10 bis 2707 30 und 2707 50
der KN; mittelschwere Öle der Position 2710 und entsprechende Erzeugnisse der
Unterpositionen 2707 10 bis 2707 30 und 2707 50 der KN; Gasöle der Position
2710 der KN; Energieerzeugnisse der Unterpositionen 2901 10 und 2902 20 bis
2902 44 der KN; Energieerzeugnisse mit Pharmakopoe- oder
Analysenbezeichnung | ||
2.1 | a) | wie Nummer 2 | Verteilung und Verwendung nach § 25 Absatz 1 des Gesetzes als
Schmierstoffe (auch zur Herstellung von Zweitaktergemischen), Formenöl,
Stanzöl, Schalungs- und Entschalungsöl, Trennmittel, Gaswaschöl, Rostlösungs-
und Korrosionsschutzmittel, Konservierungs- und Entkonservierungsmittel,
Reinigungsmittel, Bindemittel, Presswasserzusatz, Imprägniermittel, Isolieröl
und -mittel, Fußboden-, Leder- und Hufpflegemittel, Weichmacher – auch
zur Plastifizierung der Beschichtungsmassen von Farbschichtenpapier –,
Saturierungs- und Schaumdämpfungsmittel, Schädlingsbekämpfungs- und
Pflanzenschutzmittel oder Trägerstoffe dafür, Vergüteöl,
Materialbearbeitungsöl, Brünierungsöl, Wärmeübertragungsöl und Wärmeträgeröl,
Hydrauliköl, Dichtungsschmieren, Tränköl, Schmälz-, Hechel- und Batschöl,
Textil- und Lederhilfsmittel, Prüföl für Einspritzpumpen | Jeder Lieferer hat die in die Hand des
Empfängers übergehenden Rechnungen, Lieferscheine, Lieferverträge oder
dergleichen mit folgendem Hinweis zu versehen: |
“Steuerfreies Energieerzeugnis! Darf
nicht als Kraft- oder Heizstoff oder zur Herstellung solcher Stoffe verwendet
werden!“ | ||||
b) | Verteiler, Verwender | Bei Packungen für den Einzelverkauf genügt der Hinweis auf den
inneren Umschließungen. Er kann bei Packungen bis zu 5 l oder 5 kg
entfallen. | ||
2.2 | a) | wie
Nummer 2 | Verteilung und Verwendung zu anderen als den in Nummer 2.1
genannten, nach § 25 Absatz 1 des Gesetzes steuerfreien Zwecken, ausgenommen
zur Herstellung von Kraft- oder Heizstoffen | Gasöl in Ampullen bis zu 250 ccm; andere in handelsüblichen
Behältern bis zu 220 l Nenninhalt. Jeder Lieferer hat die in die Hand des
Empfängers übergehenden Rechnungen, Lieferscheine, Lieferverträge oder
dergleichen mit folgendem Hinweis zu versehen: |
„Steuerfreies Energieerzeugnis! Darf nicht als Kraft- oder
Heizstoff oder zur Herstellung solcher Stoffe verwendet werden!“
| ||||
b) | Verteiler,
Verwender | Bei Packungen für den Einzelverkauf
genügt der Hinweis auf den inneren Umschließungen. Er kann bei Packungen bis zu
5 l oder 5 kg entfallen. | ||
3 | a) | Energieerzeugnisse nach § 27 Absatz 1 des Gesetzes und
verflüssigtes Erdgas der Unterposition 2711 11 der KN | Verwendung für die Schifffahrt nach § 27 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
des Gesetzes; auch bei Instandhaltungen nach § 27 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des
Gesetzes; jeweils auch in Verbindung mit § 44 Absatz 2b des Gesetzes | |
3.1 | a) | wie
Nummer 3 | Verwendung in Wasserfahrzeugen ausschließlich zu den in Nummer 3
genannten Zwecken auf Meeresgewässern; ausgenommen sind Wasserfahrzeuge der
Position 8903 der KNund Wasserfahrzeuge der Position 8905 der KN, auf denen die
in § 60 Absatz 1 Nummer 2 genannten Arbeitsmaschinen betrieben werden | Die Energieerzeugnisse müssen sich in
Tankanlagen befinden, die mit dem Wasserfahrzeug fest verbunden
sind. |
b) | Nutzungsberechtigte nach § 60 Absatz 3 | |||
3.2 | a) | wie
Nummer 3 | Verwendung in Wasserfahrzeugen ausschließlich zu den in Nummer 3
genannten Zwecken auf Binnengewässern; ausgenommen sind Wasserfahrzeuge der
Position 8903 der KN und Wasserfahrzeuge der Position 8905 der KN, auf denen
die in § 60 Absatz 1 Nummer 2 genannten Arbeitsmaschinen betrieben
werden | Die Energieerzeugnisse
müssen sich in Tankanlagen befinden, die mit dem Wasserfahrzeug fest verbunden
sind. |
b) | Nutzungsberechtigte nach § 60 Absatz 3; mit Ausnahme der
Haupterwerbsfischer | |||
3.3 | a) | wie
Nummer 3 | Verwendung für die Schifffahrt, ausschließlich für dienstliche
Zwecke, ausgenommen sind Wasserfahrzeuge der Position 8905 der KN, auf denen
die in § 60 Absatz 1 Nummer 2 genannten Arbeitsmaschinen betrieben
werden | |
b) | Bundeswehr sowie in- und ausländische
Behördenschiffe | |||
4 | a) | Flugbenzin und Flugturbinenkraftstoff nach § 27 Absatz 2 des
Gesetzes | Verwendung für die Luftfahrt nach § 27 Absatz 2 Nummer 1 des
Gesetzes, auch bei Instandhaltungen nach § 27 Absatz 2 Nummer 2 des
Gesetzes | |
4.1 | a) | wie
Nummer 4 | Verwendung in Luftfahrzeugen mit einem Höchstgewicht von mehr als
12 t, ausschließlich zu den in Nummer 4 genannten Zwecken | Die Energieerzeugnisse müssen sich in
Tankanlagen befinden, die mit dem Luftfahrzeug fest verbunden
sind. |
b) | Nutzungsberechtigte nach § 60 Absatz 4 | |||
4.2 | a) | wie
Nummer 4 | Verwendung für Primär- und Sekundäreinsätze der Luftrettung | |
b) | Luftrettungsdienste | |||
4.3 | a) | wie
Nummer 4 | Verwendung für die Luftfahrt, ausschließlich für dienstliche
Zwecke | |
b) | Bundeswehr sowie in- und ausländische
Behörden | |||
5 | a) | gasförmige Energieerzeugnisse nach § 28 Absatz 1 des
Gesetzes | Verteilung und Verwendung zu steuerfreien Zwecken nach § 28 des
Gesetzes | Jeder Lieferer hat die in
die Hand des Empfängers übergehenden Rechnungen, Lieferscheine, Lieferverträge
oder dergleichen mit folgendem Hinweis zu versehen: |
b) | Verteiler,
Verwender | „Steuerfreies
Energieerzeugnis! Darf nicht als Kraftstoff verwendet werden, es sei denn, eine
solche Verwendung ist nach dem
Energiesteuergesetz oder
der
Energiesteuer-Durchführungsverordnung
zulässig. Jede andere Verwendung als Kraftstoff hat steuer- und strafrechtliche
Folgen! In Zweifelsfällen wenden Sie sich bitte an Ihr zuständiges
Hauptzollamt.“ | ||
6 | a) | Erdgas, das beim Kohleabbau aufgefangen wird | Verwendung zu
steuerfreien Zwecken nach § 44 Absatz 2a des Gesetzes | |
b) | Verwender | |||
7 | a) | Heizöle der
Position 2710 der KN | Beförderung | Nicht
entleerbare Restmengen (sog. Slops) in Tankschiffen. Die Restmengen sind unter
der Bezeichnung „Slop“ im Schiffsbedarfsbuch aufzuführen. Sie
können bei den nach dem
Kreislaufwirtschaftsgesetz
genehmigten oder zugelassenen Sammelstellen oder Abfallentsorgungsanlagen
abgeliefert werden. Die Empfangsbescheinigung ist dem Schiffsbedarfsbuch
beizufügen. Die Unterlagen sind den Bediensteten der Zollverwaltung auf
Verlangen vorzulegen. Das Verbringen aus dem Steuergebiet steht dem Abliefern
gleich. |
b) | Beförderer | |||
8 | a) | Kohle | Verwendung zu steuerfreien Zwecken nach § 37 Absatz 2
Satz 1 Nummer 1 des Gesetzes | Jeder Lieferer hat die in die Hand des Empfängers übergehenden
Rechnungen, Lieferscheine, Lieferverträge oder dergleichen mit folgendem
Hinweis zu versehen: |
b) | Verwender | “Steuerfreie Kohle! Darf nicht als Kraft- oder
Heizstoff oder zur Herstellung solcher Stoffe verwendet
werden!“ | ||
9 | a) | alle
Energieerzeugnisse nach § 1 Absatz 2 und 3 des Gesetzes, ausgenommen
Erdgas | Verwendung als Probe nach § 25 Absatz 2 oder § 37 Absatz 2 Satz 1
Nummer 5 des Gesetzes | |
b) | Verteiler, Verwender | |||
10 | a) | alle Energieerzeugnisse, die nach den Nummern 1 bis 5
im Rahmen einer allgemeinen Erlaubnis verteilt oder verwendet werden
dürfen | Ausfuhr und Verbringen aus dem Steuergebiet | |
b) | Verteiler,
Verwender | |||
11 | a) | alle Energieerzeugnisse nach § 4 des Gesetzes | thermische Vernichtung im Sinn des § 1b Absatz 2 | |
b) | Verteiler,
Verwender |
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
FAAAB-92660
1Anm. d. Red.: Anlage 1 i. d. F. der VO v. (BGBl I S. 888) mit Wirkung v. .