Zu § 47a des Gesetzes [1]
§ 91b Steuerentlastung für den Eigenverbrauch [2]
(1) 1Die Steuerentlastung nach § 47a des Gesetzes ist bei dem für den Antragsteller zuständigen Hauptzollamt mit einer Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für alle Energieerzeugnisse zu beantragen, die innerhalb eines Entlastungsabschnitts verwendet worden sind. 2Der Antragsteller hat in der Anmeldung alle für die Bemessung der Steuerentlastung erforderlichen Angaben zu machen und die Steuerentlastung selbst zu berechnen (Steueranmeldung). 3Die Steuerentlastung wird nur gewährt, wenn der Antrag spätestens bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist im Sinne des § 169 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung beim Hauptzollamt gestellt wird.
(2) 1Entlastungsabschnitt ist nach Wahl des Antragstellers ein Zeitraum von einem Kalendervierteljahr, einem Kalenderhalbjahr oder einem Kalenderjahr. 2Das Hauptzollamt kann auf Antrag einen Zeitraum von einem Kalendermonat als Entlastungsabschnitt zulassen. 3Das Wahlrecht kann einmalig für jeweils ein Kalenderjahr ausgeübt werden.
(3) 1Dem erstmaligen Antrag ist eine Betriebserklärung beizufügen, in der die Verwendung der Energieerzeugnisse genau beschrieben ist, es sei denn, die Betriebserklärung liegt dem Hauptzollamt bereits vor. 2Das Hauptzollamt kann weitere Angaben und Unterlagen verlangen, wenn dies zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich ist.
(4) 1Der Antragsteller hat einen buchmäßigen Nachweis zu führen, aus dem sich für den Entlastungsabschnitt die Art, die Menge, die Herkunft und der genaue Verwendungszweck der Energieerzeugnisse ergeben müssen. 2Abweichend von Satz 1 sind belegmäßige Nachweise anstelle des buchmäßigen Nachweises ausreichend, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. 3Satz 2 gilt nicht für Antragsteller, die nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet sind, ordnungsmäßig kaufmännische Bücher zu führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufzustellen.
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FAAAB-92660
1Anm. d. Red.: Zwischenüberschrift eingefügt gem. VO v. (BGBl I S. 84) mit Wirkung v. .
2Anm. d. Red.: § 91b Abs. 1 und 2 i. d. F. der VO v. (BGBl 2024 I Nr. 445) mit Wirkung v. ; Abs. 3 i. d. F. der VO v. (BGBl I S. 84) mit Wirkung v. ; Abs. 4 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl 2025 I Nr. 340) mit Wirkung v. .