Zu § 38 des Gesetzes
§ 78 Anmeldung für Lieferer, Entnehmer und Bezieher von Erdgas [1]
(1) Die Anmeldung nach § 38 Absatz 3 des Gesetzes ist schriftlich bei dem für den Anmeldepflichtigen zuständigen Hauptzollamt abzugeben.
(2) 1In der Anmeldung sind anzugeben: Name, Geschäfts- oder Wohnsitz, Rechtsform, bei jährlicher Steueranmeldung die voraussichtlich zu erwartende Jahressteuerschuld, die Steuernummer beim Finanzamt und – falls erteilt – die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (§ 27a des Umsatzsteuergesetzes). 2Der Anmeldung sind beizufügen:
ein Verzeichnis der Betriebsstätten im Steuergebiet nach § 12 der Abgabenordnung,
eine Darstellung der Mengenermittlung und -abrechnung,
von Unternehmen, die in das Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister eingetragen sind, ein Registerauszug nach dem neuesten Stand,
gegebenenfalls eine Erklärung über die Bestellung eines Beauftragten nach § 214 der Abgabenordnung oder eines Betriebsleiters nach § 62 Abs. 1 des Gesetzes, in der dieser sein Einverständnis erklärt hat.
(3) 1Der Anmeldepflichtige hat auf Verlangen des Hauptzollamts weitere Angaben zu machen, wenn sie zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. 2Das Hauptzollamt kann auf Angaben verzichten, soweit die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.
(4) Das Hauptzollamt erteilt Lieferern von Erdgas einen schriftlichen oder elektronischen Nachweis über die erfolgte Anmeldung.
Fundstelle(n):
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FAAAB-92660
1Anm. d. Red.: § 78 Abs. 1 i. d. F. der VO v. (BGBl I S. 3262) mit Wirkung v. ; Abs. 4 i. d. F. der VO v. (BGBl I S. 1960) mit Wirkung v. .