Zu § 37 des Gesetzes
§ 73 Erteilung, Überprüfung und Erlöschen der Erlaubnis [1]
(1) 1Das Hauptzollamt erteilt schriftlich oder elektronisch die Erlaubnis nach § 37 Abs. 1 des Gesetzes (förmliche Einzelerlaubnis) und stellt einen Erlaubnisschein als Nachweis der Bezugsberechtigung aus. 2Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen nach § 120 Absatz 2 der Abgabenordnung verbunden werden.
(2) Für die Überprüfung und das Erlöschen der Erlaubnis gilt § 54 sinngemäß.
(3) 1Unbeschadet Absatz 2 ist die Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung von Kohle nach § 37 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 in Verbindung mit § 51 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zu widerrufen, wenn das Unternehmen auf Grund der nach § 75 Abs. 2a jährlich vorzulegenden Beschreibung nicht dem Produzierenden Gewerbe zugeordnet werden kann. 2Legt der Erlaubnisinhaber die Beschreibung nach Satz 1 nicht oder nicht fristgerecht vor, kann das Hauptzollamt die Erlaubnis unmittelbar widerrufen.
(4) 1Wird die Erlaubnis nach Absatz 3 Satz 1 oder Satz 2 widerrufen, gilt die auf Grund der Erlaubnis seit 1. Januar des Kalenderjahres, in dem die Beschreibung nach § 75 Abs. 2a vorzulegen war, steuerfrei bezogene Kohle als entgegen der Zweckbestimmung verwendet (§ 37 Abs. 3 des Gesetzes). 2Abweichend von § 37 Abs. 3 des Gesetzes bestimmt das Hauptzollamt die Frist für die Abgabe der Steueranmeldung und den Zeitpunkt der Fälligkeit der Steuer.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
FAAAB-92660
1Anm. d. Red.: § 73 Überschrift und Abs. 2 i. d. F. der VO v. (BGBl I S. 3602) mit Wirkung v. ; Abs. 1 i. d. F. der VO v. (BGBl I S. 1960) mit Wirkung v. ; Abs. 3 und 4 eingefügt gem. VO v. (BGBl I S. 60) mit Wirkung v. .