EnergieStV § 58
Zu § 25 des Gesetzes
§ 58 Verwendung zu anderen Zwecken
(1) Die Verwendung von Schmierstoffen zur Herstellung von Zweitaktergemischen ist keine Verwendung im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes.
(2) Eine Untersuchung im Sinne des § 25 Abs. 2 des Gesetzes ist nur die im Laboratorium übliche chemisch-technische Prüfung.
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FAAAB-92660