EnergieStV § 55
Zu den §§ 24 bis 30 des Gesetzes
§ 55 Allgemeine Erlaubnis
Unter Verzicht auf eine förmliche Einzelerlaubnis werden nach Maßgabe der Anlage 1 zu dieser Verordnung die Verwendung und die Verteilung von steuerfreien Energieerzeugnissen sowie das Verbringen von steuerfreien Energieerzeugnissen aus dem Steuergebiet allgemein erlaubt.
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FAAAB-92660