Zu § 23 des Gesetzes
§ 49b Nachweise für die Vorversteuerung [1]
1Der Steuerschuldner hat den Nachweis nach § 23 Absatz 1b des Gesetzes durch geeignete Unterlagen zu führen. 2Geeignete Unterlagen sind insbesondere Zahlungsbelege, Frachtbriefe, Ladescheine, Lieferscheine oder Löschberichte. 3Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der Steuerschuldner weitere Angaben zu machen oder zusätzliche Unterlagen vorzulegen, wenn diese Angaben oder diese Unterlagen zur Sicherung des Steueraufkommens erforderlich erscheint.
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FAAAB-92660
1Anm. d. Red.: § 49b eingefügt gem. VO v. (BGBl I S. 3602) mit Wirkung v. .