EnergieStV § 43
Zu den §§ 19 bis 19b des Gesetzes [1]
§ 43 Einfuhr von Energieerzeugnissen aus Drittländern und Drittgebieten [2]
1Energieerzeugnisse aus Drittländern und Drittgebieten sind in den Fällen des § 19b Absatz 3 des Gesetzes nach den Zollvorschriften mit den für die Besteuerung maßgeblichen Merkmalen anzumelden. 2Die Steuererklärung ist in der Zollanmeldung oder nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben.
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FAAAB-92660