EnergieStV § 38f
Zu den §§ 15, 15a, 15b und 15c des Gesetzes [1]
§ 38f Beförderung im Ausfallverfahren [2]
1Steht das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem nicht zur Verfügung und kann das vereinfachte elektronische Verwaltungsdokument somit nicht angewendet werden, gelten für das Ausfallverfahren die §§ 36, 36b bis 36d entsprechend. 2In diesem Fall sind Ausfalldokumente nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu verwenden.
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FAAAB-92660