Zu § 2 Abs. 3 und 4, § 27 Abs. 1, § 48 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und § 66 Abs. 1 Nr. 12 des Gesetzes
§ 3 Antrag auf Zulassung von Kennzeichnungseinrichtungen [1]
(1) 1Die Zulassung von vollständigen Kennzeichnungseinrichtungen eines Herstellers sowie neuer wesentlicher Bauteile ist bei dem Hauptzollamt schriftlich zu beantragen, das für den Hersteller zuständig ist. 2Die Zulassung von Kennzeichnungseinrichtungen aus Teilen verschiedener Hersteller sowie der Umbau bestehender Einrichtungen ist bei dem Hauptzollamt schriftlich zu beantragen, das für die Bewilligung des Kennzeichnungsbetriebs zuständig ist.
(2) Dem Antrag sind beizufügen:
eine genaue Beschreibung der Kennzeichnungseinrichtung oder der wesentlichen Bauteile und ihrer Arbeitsweise; dabei ist auch anzugeben, in welcher Konzentration Kennzeichnungslösungen zugegeben werden sollen,
eine schematische Darstellung der Kennzeichnungseinrichtung oder der wesentlichen Bauteile.
(3) Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der Antragsteller weitere Angaben zu machen oder zusätzliche Unterlagen vorzulegen, wenn diese Angaben oder diese Unterlagen für die Zulassung erforderlich erscheinen.
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FAAAB-92660
1Anm. d. Red.: § 3 Abs. 1 i. d. F. der VO v. (BGBl I S. 3262) mit Wirkung v. ; Abs. 3 i. d. F. der VO v. (BGBl I S. 3602) mit Wirkung v. .