EnergieStV § 22

Zu § 7 des Gesetzes

§ 22 Lager ohne Lagerstätten [1]

Für den Antrag, die Erteilung, die Überprüfung und das Erlöschen der Erlaubnis für ein Lager ohne Lagerstätten (§ 7 Abs. 5 des Gesetzes) gelten die §§ 16 und 18, für die Pflichten des Inhabers des Lagers gilt § 19 sinngemäß.

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FAAAB-92660

1Anm. d. Red.: § 22 i. d. F. der VO v. (BGBl I S. 3602) mit Wirkung v. .