Zu § 56 des Gesetzes
§ 102b Steuerentlastung für den öffentlichen Personennahverkehr mit Kraftfahrzeugen [1] [2]
(1) Der erstmalige Antrag auf Steuerentlastung muss – soweit zutreffend – folgende Angaben enthalten:
den Namen und den Zweck des Unternehmens,
den Namen des Betriebsinhabers (außer bei Kapitalgesellschaften) und, sofern ein solcher bestellt ist, des Betriebsleiters und seines Stellvertreters; bei juristischen Personen und Personengesellschaften sind die nach Gesetz, Gesellschaftsvertrag oder Satzung zur Vertretung berechtigten Personen anzugeben,
ein Verzeichnis der dem Antragsteller selbst genehmigten Linien und solcher Linien, für die ihm die Rechte und Pflichten übertragen worden sind, die aus der Genehmigung erwachsen (Genehmigungsübertragung), sowie derjenigen Linien, die der Antragsteller auf Grund einer Übertragung der Betriebsführung bedient; bei sämtlichen Linien sind die Linienlänge (längster Linienweg) und die Behörde anzugeben, die
die Genehmigung für den Linienverkehr nach den §§ 42 und 43 des Personenbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 5. April 2011 (BGBl I S. 544) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, erteilt hat,
die Übertragung der aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten genehmigt hat oder
die Übertragung der Betriebsführung nach § 2 Absatz 2 Nummer 3 des Personenbeförderungsgesetzes bewilligt hat,
ein Verzeichnis der vom Antragsteller in eigenem Namen, in eigener Verantwortung und für eigene Rechnung oder im Auftrag durchgeführten Beförderungen nach § 1 Nummer 4 Buchstabe d, g und i der Freistellungs-Verordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9240-1-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. Juni 1989 (BGBl I S. 1273) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, unter Angabe des Schulträgers oder der jeweiligen Einrichtung,
die Angabe des Rechtsverhältnisses, sofern der Antragsteller für ein anderes Verkehrsunternehmen Beförderungen im öffentlichen Personennahverkehr durchführt,
eine Erklärung, dass auf den einzelnen Linien oder Strecken, für die eine Entlastung beantragt wird, in der Mehrzahl der Beförderungsfälle die gesamte Reichweite 50 Kilometer oder die gesamte Reisezeit eine Stunde nicht übersteigt,
ein Verzeichnis der Verkehrsunternehmen, die im Auftrag des Antragstellers begünstigte Beförderungen durchführen, unter Angabe der übertragenen Linien und Strecken.
(2) Änderungen der für die Angaben nach Absatz 1 maßgeblichen betrieblichen Verhältnisse sind dem Hauptzollamt spätestens mit dem nächsten Antrag auf Steuerentlastung anzuzeigen.
(3) 1Die für jeden Entlastungsabschnitt nach § 102 Absatz 2 zu erstellenden Berechnungsbögen zum Antrag auf Steuerentlastung müssen folgende Angaben enthalten:
entweder für alle Fahrzeuge, für die eine Entlastung beantragt wird, gemeinsam (Berechnungsbogen A) oder für jede Fahrzeuggruppe (Berechnungsbogen B) oder für jedes Fahrzeug einzeln (Berechnungsbogen C)
die sich aus dem buchmäßigen Nachweis nach Absatz 4 Satz 1 ergebenden im Entlastungszeitraum insgesamt gefahrenen Kilometer und die im Rahmen von begünstigten Beförderungen zurückgelegten Kilometer,
die Menge des insgesamt getankten Kraftstoffs in Litern, in Kilogramm oder in Kilowattstunden; Bruchteile eines Liters, eines Kilogramms oder einer Kilowattstunde sind auf den nächsten vollen Liter, das nächste volle Kilogramm oder die nächste volle Kilowattstunde aufzurunden,
den Durchschnittsverbrauch je 100 Kilometer Fahrleistung, der sich aus den Angaben zu den Buchstaben a und b ergibt, auf drei Dezimalstellen gerundet, wobei Teile von weniger als 0,0005 entfallen und Teile von 0,0005 und mehr als ein Tausendstel anzusetzen sind,
den Verbrauch bei den begünstigten Beförderungen, errechnet aus dem Durchschnittsverbrauch nach Buchstabe c und der Kilometerleistung für die begünstigten Beförderungen nach Buchstabe a, auf volle Liter, auf volle Kilogramm oder auf volle Kilowattstunden gerundet, wobei Teile von weniger als 0,5 entfallen und Teile von 0,5 oder mehr als volle Einheit anzusetzen sind;
für Kraftfahrzeuge, deren buchmäßiger Nachweis nach Absatz 4 Satz 2 geführt wird (Berechnungsbogen D für Taxen und Mietwagen im Anrufsammelverkehr, Berechnungsbogen E für sonstige im genehmigten Linienverkehr eingesetzte Kraftfahrzeuge)
die sich aus dem buchmäßigen Nachweis nach Absatz 4 Satz 2 ergebenden Kilometer, die im Rahmen von begünstigten Beförderungen zurückgelegt wurden,
den pauschalierten Durchschnittsverbrauch je 100 Kilometer Fahrleistung nach Absatz 4 Satz 2 Nummer 5,
den Verbrauch bei den begünstigten Beförderungen, errechnet aus dem Durchschnittsverbrauch nach Buchstabe b und der Kilometerleistung für die begünstigten Beförderungen nach Buchstabe a, auf volle Liter, auf volle Kilogramm oder auf volle Kilowattstunden gerundet, wobei Teile von weniger als 0,5 entfallen und Teile von 0,5 oder mehr als volle Einheit anzusetzen sind.
2Bei der Ermittlung des pauschalierten Durchschnittsverbrauchs nach Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b ist nur auf eine Dezimalstelle zu runden. 3Hierbei sind die kaufmännischen Rundungsregeln anzuwenden.
(4) 1Der Antragsteller hat in den Fällen des § 56 Absatz 1 Nummer 2 und 3 des Gesetzes für jedes Fahrzeug, in dem die Energieerzeugnisse verwendet worden sind, einen buchmäßigen Nachweis mit folgenden Angaben zu führen:
dem amtlichen Kennzeichen des Fahrzeugs,
dem Tag des Einsatzes,
der Zahl der einsatztäglich gefahrenen Kilometer, aufgeteilt nach begünstigten und nicht begünstigten Beförderungen,
der Menge und der Art des getankten Kraftstoffs.
2Der buchmäßige Nachweis kann alternativ mit folgenden Angaben geführt werden:
dem amtlichen Kennzeichen des Kraftfahrzeugs,
den begünstigungsfähigen Einsatztagen während des jeweiligen Entlastungsabschnitts,
der Zahl der während des Entlastungsabschnitts im Rahmen begünstigter Beförderungen gefahrenen Kilometer,
dem Nachweis des Einsatzes für begünstigte Beförderungen im öffentlichen Personennahverkehr,
der Menge des während des Entlastungsabschnitts im Rahmen begünstigter Beförderungen verbrauchten Kraftstoffs; für die Mengenermittlung kann der Durchschnittsverbrauch je 100 Kilometer Fahrleistung nach den Fahrzeugunterlagen zuzüglich eines pauschalen Zuschlags in Höhe von 20 Prozent des Durchschnittsverbrauchs zugrunde gelegt werden.
3Der nach Satz 1 und 2 zu führende buchmäßige Nachweis ist entsprechend dem jeweiligen Entlastungsabschnitt (§ 102 Absatz 2) abzuschließen. 4Werden betriebliche Aufzeichnungen geführt, die den Nachweis des begünstigten Kraftstoffverbrauchs für jeden Entlastungsabschnitt auf andere Weise erbringen, so können diese Aufzeichnungen auf Antrag vom zuständigen Hauptzollamt als buchmäßiger Nachweis zugelassen werden.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
FAAAB-92660
1Anm. d. Red.: § 102b Überschrift und Abs. 1, 2 und 4 i. d. F. der VO v. (BGBl I S. 1890) mit Wirkung v. ; Abs. 3 i. d. F. der VO v. (BGBl I S. 3602) mit Wirkung v. .
2Anm. d. Red.: Gemäß Art.
4 Nr. 29 i. V. mit Art. 7 Abs. 2 Gesetz v.
(BGBl 2025 I Nr. 340) wird § 102b mit Wirkung
v.
durch den folgenden § 102b
ersetzt:
„§ 102b Steuerentlastung für
den öffentlichen Personennahverkehr mit
Kraftfahrzeugen
(1) Bei erstmaliger
Antragstellung ist dem Antrag eine Betriebserklärung nach amtlich
vorgeschriebenem Vordruck beizufügen.
(2)
1Weiteren Anträgen muss eine Betriebserklärung nur
beigefügt werden, wenn sich Änderungen gegenüber den dem Hauptzollamt bereits
vorliegenden Angaben und Unterlagen ergeben haben.
2Das Hauptzollamt kann weitere Angaben und
Unterlagen verlangen, wenn dies zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die
Steueraufsicht erforderlich ist. 3Der
Antragsteller hat Änderungen der nach Absatz 1 angegebenen Verhältnisse dem
Hauptzollamt jeweils mit dem nächsten Antrag auf Steuerentlastung
mitzuteilen.
(3) 1Der Antragsteller
hat auf Verlangen des zuständigen Hauptzollamts für jeden Entlastungsabschnitt
nach § 102 Absatz 2 Berechnungsbögen vorzulegen, entweder für alle Fahrzeuge,
für die eine Entlastung beantragt wird, gemeinsam (Berechnungsbogen A) oder für
jede Fahrzeuggruppe (Berechnungsbogen B) oder für jedes Fahrzeug einzeln
(Berechnungsbogen C). 2Die Berechnungsbögen müssen
folgende Angaben enthalten:
1. die
sich aus dem buchmäßigen Nachweis nach Absatz 4 Satz 1 ergebenden im
Entlastungszeitraum insgesamt gefahrenen Kilometer und die im Rahmen von
begünstigten Beförderungen zurückgelegten Kilometer,
2. die
Menge des insgesamt getankten Kraftstoffs in Litern, in Kilogramm oder in
Kilowattstunden; Bruchteile eines Liters, eines Kilogramms oder einer
Kilowattstunde sind auf den nächsten vollen Liter, das nächste volle Kilogramm
oder die nächste volle Kilowattstunde aufzurunden,
3. den
Durchschnittsverbrauch je 100 Kilometer Fahrleistung, der sich aus den Angaben
zu den Nummern 1 und 2 ergibt, auf drei Dezimalstellen gerundet, wobei Teile
von weniger als 0,0005 entfallen und Teile von 0,0005 und mehr als ein
Tausendstel anzusetzen sind,
4. den
Verbrauch bei den begünstigten Beförderungen, errechnet aus dem
Durchschnittsverbrauch nach Nummer 3 und der Kilometerleistung für die
begünstigten Beförderungen nach Nummer 1, auf volle Liter, auf volle Kilogramm
oder auf volle Kilowattstunden gerundet, wobei Teile von weniger als 0,5
entfallen und Teile von 0,5 oder mehr als volle Einheit anzusetzen
sind.
(4)
1Der Antragsteller hat in den Fällen des
§ 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 des
Energiesteuergesetzes für jedes Fahrzeug, in dem die
Energieerzeugnisse verwendet worden sind, einen buchmäßigen Nachweis mit
folgenden Angaben zu führen:
1. dem
amtlichen Kennzeichen des Fahrzeugs,
2. dem
Tag des Einsatzes,
3. der
Zahl der einsatztäglich gefahrenen Kilometer, aufgeteilt nach begünstigten und
nicht begünstigten Beförderungen,
4. der
Menge und der Art des getankten Kraftstoffs sowie den Zeitpunkt der
Betankung.
2Der
nach Satz 1 zu führende buchmäßige Nachweis ist entsprechend dem jeweiligen
Entlastungsabschnitt (§ 102 Absatz 2) abzuschließen.
3Werden betriebliche Aufzeichnungen geführt, die
den Nachweis des begünstigten Kraftstoffverbrauchs für jeden
Entlastungsabschnitt auf andere Weise erbringen, so können diese Aufzeichnungen
auf Antrag vom zuständigen Hauptzollamt als buchmäßiger Nachweis zugelassen
werden.“