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Steuerberatung | Pflicht zum Hinweis auf mögliche Schadensersatzansprüche und deren Verjährung bei Beratungsfehler
Ist für den Steuerberater vor Ablauf der Verjährung eines möglichen Schadensersatzanspruchs gegen ihn erkennbar, dass er seinen Auftraggeber durch einen Fehler geschädigt hat, so entsteht die Verpflichtung, auf die Möglichkeit der eigenen Haftung sowie auf die kurze Verjährungsfrist (§ 68 StBerG in der bis zum geltenden Fassung) hinzuweisen. Versäumt der Steuerberater dies schuldhaft, steht dem Geschädigten ein Sekundäranspruch zu; der Mandant ist so zu stellen, als wäre die Verjährung des primären Schadensersatzanspruchs nicht eingetreten. Die sekundäre Hinweispflicht entfällt dann, wenn der Mandant rechtzeitig wegen der Haftungsfrage einen Rechtsanwalt beauftragt. Bezieht sich das Mandat des Rechtsanwalts aber nicht auf die Prüfung von Regressforderungen gegen den Steuerberater, sondern etwa (nur)...