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BSG 05.07.2006 B 12 KR 15/05 R, NWB 34/2006 S. 278

Krankenversicherung | Nachversicherung eines ausgeschiedenen Beamten in der Rentenversicherung

Versicherungspflichtig sind nur Rentner, die eine bestimmte Vorversicherungszeit in der gesetzlichen Krankenversicherung aufweisen. Es ist nicht verfassungswidrig, dass Rentner, die diese Vorversicherungszeit nicht erfüllt haben, keinen Zugang zur gesetzlichen Krankenversicherung haben. Wenn ein (bisher privat versicherter) Beamter als Folge seines Ausscheidens aus dem Beamtenverhältnis bei gleichzeitiger Nachversicherung in der Rentenversicherung seinen Beihilfeanspruch verliert, begründet dies bei Rentenbezug keinen Anspruch auf Zugang zur gesetzlichen Krankenversicherung ().

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