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Betriebsverfassung | Widerrufsvorbehalt in einer Betriebsvereinbarung – Inhaltskontrolle
Die Regelung eines Widerrufsvorbehalts in einer Betriebsvereinbarung (hier über eine Gehaltszulage aufgrund einer Zusatzfunktion) unterliegt zwar nicht der Inhaltskontrolle nach dem AGB-Recht (§ 310 Abs. 4 Satz 1 BGB), wohl aber der für Betriebsvereinbarungen geltenden Inhaltskontrolle nach den Grundsätzen von Recht und Billigkeit (§ 75 BetrVG) sowie einer Ausübungskontrolle im konkreten Einzelfall (§ 315 Abs. 3 BGB). Die Frage, nach welchen Maßstäben eine Inhaltskontrolle nach den Grundsätzen von Recht und Billigkeit durchzuführen ist, insbesondere, ob die für die Angemessenheitskontrolle von AGB geltenden Grundsätze darauf übertragbar sind, konnte das BAG aber offen lassen. Denn auch nach diesen Grundsätzen ist die Vereinbarung eines Widerrufsvorbehalts jedenfalls zulässig, wenn – wie im Streitfall – der widerrufliche Anteil am Gesamtve...