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Neuregelung für grenzüberschreitende Gewerbegebiete im DBA-Niederlande
Das Doppelbesteuerungsabkommen mit den Niederlanden ist zwischenzeitlich eines der „dienstältesten” DBA. Zwar wurde das ursprünglich unterzeichnete DBA aus 1959 (BStBl I 1960, S. 381) durch zwei Zusatzprotokolle aus 1980 (BStBl I 1980, S. 646) und 1991 (BStBl I 1992, S. 94) ergänzt. Die wirtschaftlichen Entwicklungen haben aber nunmehr ein Drittes Zusatzprotokoll (BStBl I 2005, S. 364) notwendig gemacht. Hierdurch wird der Weg freigemacht für sog. grenzüberschreitende Gewerbegebiete. Der Begriff „grenzüberschreitendes Gewerbegebiet” ist hiernach ein räumlich abgeschlossenes Gebiet, das sich sowohl auf niederländisches als auch auf deutsches Hoheitsgebiet erstreckt und durch das die gemeinsame Grenze der beiden Vertragsstaaten verläuft, sofern die Vertragsstaaten das Gebiet einvernehmlich als grenzüberschreitendes Gewerbegebiet bestimmt haben. Durch diese für deutsche Abkommenspolitik neue Definition war es erforderlich, eine Vielzahl von DBA-Vorschriften anzupassen und in Bezug auf diese Gewerbegebiete zu regeln. Diese Neuregelungen werden im Folgenden dargestellt.
I. Anwendungszeitpunkt
Das Zusatzprotokoll mit den Niederlanden wurde am unterzeichnet und ist nach seinem Inkrafttreten bereits ab dem anzuwenden.