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Die „MaRisk” als Risikosteuerungsinstrument für das Kreditgeschäft der Banken
Die Vergabe von Krediten nach der „Risikotragfähigkeit”
Wie bereits in BBK 18/2005 F. 29 S. 1161 - 1170 angekündigt, sollte die Risikosteuerung der Geschäfte von Kreditinstituten durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) in einem eigens entwickelten Regelwerk, den sog. „Mindestanforderungen an das Risikomanagement” (MaRisk), vorgegeben werden. Nachdem die MaRisk seit Ende 2005 vorliegen, stellt dieser Beitrag vor, wie sich die neuen Regelungen auf die Kreditvergabepraxis von Banken auswirken werden, insbesondere auch auf Kredite, die unterhalb der Offenlegungsgrenze von § 18 KWG liegen.
I. Basel II als Grundlage der MaRisk
Mit der „Neuen Eigenkapitalvereinbarung” (Basel II) wird den Kreditinstituten auf internationaler Ebene vorgegeben, in welcher Weise sie die sog. „Risikoaktiva” entsprechend ihrer Risikoklassifizierung mit unterschiedlich hohem Eigenkapital zu unterlegen haben. Beispiele für Risikoaktiva sind Kredite, Beteiligungen, Verbriefungen, operationelle Risiken. Der Bundestag hat am das „Gesetz zur Umsetzung der neu gefassten Bankenrichtlinie und der neu gefassten Kapitaladäquanzrichtlinie” verabschiedet. Er schafft damit die gesetzlichen Voraussetzungen für die...