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Prüfung des immateriellen Anlagevermögens
Seit Moxter gelten die immateriellen Vermögensgegenstände des Anlagevermögens als „ewige Sorgenkinder des Bilanzrechts” (BB 1979 S. 1102). Sie sind wenig standardisiert, häufig sogar Unikate, kaum fungibel und ihr Wert ist durch subjektive, zukünftige Nutzenerwartungen geprägt. Durch den fortschreitenden Übergang zu einer Wissens- und Informationsgesellschaft steigt zugleich deren Anteil am Gesamtvermögen in den Unternehmensbilanzen. Insoweit wirft ihre Prüfung besondere Anforderungen und Probleme auf. Ziel des Beitrags ist es, die wesentlichen Ablaufschritte in Bezug auf dieses Prüffeld zu skizzieren.
I. Überblick
Immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens umfassen alle nicht physischen Werte, die weder Sach- oder Finanzanlagen noch zur alsbaldigen Veräußerung oder zum Verbrauch bestimmt sind (Umlaufvermögen). Sie sind vollständig in den Jahresabschluss aufzunehmen (§ 246 Abs. 1 Satz 1 HGB), gesondert auszuweisen und aufzugliedern (§ 247 Abs. 1 HGB). Voraussetzung für den Ansatz ist der entgeltliche Erwerb (§ 248 Abs. 2 HGB). S. 834
Eine für nicht kleine Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 1 HGB) vorgeschriebene tiefere Untergliederung erfolgt gem. § 266 Abs. 2 A.I. HGB in
Konzessionen, gewerbliche Schutz...