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Genossenschaftsrecht | Ausschluss eines Genossen nicht ohne vorherige Abmahnung
Nach § 68 Abs. 2 GenG können genossenschaftliche Ausschlussgründe statuarisch bestimmt werden (Satzung). Der Ausschluss eines Genossen wegen genossenschaftswidrigen Verhaltens aus einer Wohnungsbaugenossenschaft ohne vorherige Abmahnung ist regelmäßig sachlich nicht gerechtfertigt und damit unverhältnismäßig (, WM 2006 S. 393).