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Voraussetzungen einer Anhörungsrüge
(1) Die Voraussetzungen einer Anhörungsrüge nach § 133a FGO sind nur dargelegt, wenn der Antragsteller die (entscheidungserhebliche) Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör rügt. (2) Das Vorbringen, die angefochtene Entscheidung sei materiell fehlerhaft, erfüllt diese Voraussetzung nicht. (3) Die Beteiligten müssen vor einer Verbindung zweier Nichtzulassungsbeschwerden zu gemeinsamer Entscheidung nicht gehört werden.▶NWB KAAAB-71143
▶Praxishinweise: Bei dem (außerordentlichen) Rechtsbehelf der Anhörungsrüge handelt es sich nur um eine ganz eng begrenzte Möglichkeit der Fortführung eines ansonsten nicht mehr anfechtbaren (abgeschlossenen) Verfahrens. Nur wenn dargelegt wird, dass das Gericht den verfassungsrechtlichen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt hat, kommt eine Ver...