Leitsatz
1. Die Voraussetzungen einer Anhörungsrüge nach § 133a FGO sind nur dargelegt, wenn der Antragsteller die (entscheidungserhebliche) Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör rügt.
2. Das Vorbringen, die angefochtene Entscheidung sei materiell fehlerhaft, erfüllt diese Voraussetzung nicht.
3. Die Beteiligten müssen vor einer Verbindung zweier Nichtzulassungsbeschwerden zu gemeinsamer Entscheidung nicht gehört werden.
Gesetze: FGO § 73 Abs. 1 Satz 1FGO § 116FGO § 121 Satz 1FGO § 133a
Instanzenzug:
Gründe
I.
Mit Beschluss vom V B 37/04, V B 38/04 hat der Senat die Nichtzulassungsbeschwerden des Klägers, Beschwerdeführers und Antragstellers (Antragsteller) wegen Nichtzulassung der Revision gegen die und 5 K 6022/01 zu gemeinsamer Entscheidung verbunden und als unbegründet zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss des Senats wendet sich der Antragsteller mit zwei gleichlautenden Anhörungsrügen nach § 133a der Finanzgerichtsordnung (FGO) und beantragt sinngemäß, die Verfahren fortzusetzen.
II.
Die Anhörungsrügen haben keinen Erfolg.
1. Nach § 133a Abs. 1 Satz 1 FGO ist auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten das Verfahren fortzuführen, wenn
1. ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2. das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen (§ 133a Abs. 2 Satz 1 FGO). Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in § 133a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FGO genannten Voraussetzungen darlegen (§ 133a Abs. 2 Satz 5 FGO).
2. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 133a Abs. 1 Satz 1 FGO kann mit dem (außerordentlichen) Rechtsbehelf der Anhörungsrüge nur vorgebracht werden, das Gericht —im Streitfall der beschließende Senat— habe im Rahmen der angegriffenen Entscheidung gegen den verfassungsrechtlich verbürgten Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 13 Abs. 1 des Grundgesetzes) verstoßen (vgl. , BFH/NV 2005, 1458, m.w.N.).
Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verlangt von dem erkennenden Gericht vornehmlich, dass es die Beteiligten über den Verfahrensstoff informiert, ihnen Gelegenheit zur Äußerung gibt, ihre Ausführungen sowie Anträge zur Kenntnis nimmt und bei seiner Entscheidung in Erwägung zieht (vgl. BFH-Beschlüsse vom VII S 17/05, BFH/NV 2005, 1614, und in BFH/NV 2005, 1458; Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 96 FGO Tz. 111; von Groll in Gräber, Finanzgerichtsordnung, § 96 Anm. 30; Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 96 FGO Rz. 217, jeweils m.w.N.).
3. Soweit der Antragsteller rügt, sein Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs sei dadurch verletzt worden, dass der Senat die Verfahren V B 37/04 und V B 38/04 zu gemeinsamer Entscheidung verbunden habe, ohne dass er hierzu vorher angehört worden sei, ist die Anhörungsrüge unbegründet.
Nach herrschender Meinung können die Beteiligten vor einer Verbindung von Verfahren gehört werden, notwendig ist dies aber nicht (vgl. Brandis in Tipke/Kruse, a.a.O., § 73 FGO Tz. 11; Stöcker in Beermann, Steuerliches Verfahrensrecht, § 73 FGO Rz. 35; Rudisile in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, Verwaltungsgerichtsordnung, § 93 Rz. 13; Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 14. Aufl., § 93 Rz. 6; Redeker/von Oertzen, Verwaltungsgerichtsordnung, 14. Aufl., § 93 Rz. 4; a.A. Thürmer in Hübschmann/Hepp/Spitaler, a.a.O., § 73 FGO Rz. 38; Koch in Gräber, a.a.O., § 73 Anm. 18). Dies gilt jedenfalls im vorliegenden Fall der Verbindung zweier Nichtzulassungsbeschwerden, da die Beteiligten durch diese Verbindung nicht beschwert werden können.
4. Mit seinen übrigen Ausführungen hat der Antragsteller die Voraussetzungen des § 133a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FGO nicht ordnungsgemäß i.S. von § 133a Abs. 2 Satz 5 FGO „dargelegt”.
Im Kern richten sich die Ausführungen des Antragstellers gegen die Rechtsauffassung des Senats im Beschluss vom . Sie enthalten den Vorwurf, der Senat habe in der Sache fehlerhaft entschieden. Mit diesem Vorbringen kann der Antragsteller aber im Rahmen des § 133a FGO nicht gehört werden. Die Anhörungsrüge dient nicht dazu, die angegriffene Entscheidung in der Sache in vollem Umfang nochmals zu überprüfen (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2005, 1458.
5. Die Verbindung der Verfahren beruht auf § 73 Abs. 1 Satz 1, § 121 Satz 1 FGO. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2 FGO.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BStBl 2006 II Seite 75
BB 2005 S. 2734 Nr. 50
BFH/NV 2006 S. 189 Nr. 1
DStRE 2006 S. 61 Nr. 1
DStZ 2006 S. 10 Nr. 1
INF 2006 S. 49 Nr. 2
NJW 2006 S. 864 Nr. 12
NWB-Eilnachricht Nr. 1/2006 S. 9
StBW 2005 S. 6 Nr. 25
StuB-Bilanzreport Nr. 12/2006 S. 484
KAAAB-71143