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Grunderwerbsteuer | Zeitpunkt der Verwirklichung des Steuertatbestands des § 9 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG
Vereinbaren die Partner eines Rechtsgeschäfts i. S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG nachträglich eine Erhöhung der Gegenleistung, ist der darin liegende Erwerbsvorgang in Form der zusätzlich gewährten Gegenleistung i. S. des § 9 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG in dem Zeitpunkt gemäß § 23 Abs. 4 GrEStG verwirklicht, in dem die Bindung der Vertragspartner hinsichtlich der zusätzlich gewährten Gegenleistung eingetreten ist ( NWB DAAAB-88048). – Anmerkung: Dass danach eine in dem Rechtsgeschäft über die grunderwerbsteuerbare Grundstücksübertragung angelegte nachträgliche Erhöhung der Bemessungsgrundlage als selbständiger Erwerbsvorgang besteuert werden soll, ist „gewöhnungsbedürftig”. Denn die Steuertatbestände in § 1 GrEStG orientieren sich an der Übertragung von Grundstücken, während die Höhe der Gegenleistung nur Steuermaßstab ist.