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Beschränkung des Vorsteuerabzugs nach § 15 Abs. 1 Satz 2 UStG
Bezüglich der Regelung des § 15 Abs. 1 Satz 2 UStG (Einschränkung des Vorsteuerabzugs bei Erwerb eines Gegenstands, den der Unternehmer zu weniger als 10 % für sein Unternehmen nutzt), berufen sich Stpfl. für die Zeiträume
bis
bis und
bis
unmittelbar auf Art. 17 der 6. EG-Richtlinie und ordnen auch Gegenstände, die zu weniger als 10 % unternehmerisch genutzt werden, dem Unternehmensvermögen zu und machen den Vorsteuerabzug hierfür geltend.
Hintergrund dieser Anträge ist die notwendige, jedoch für die o. g. Zeiträume fehlende Ermächtigung des Rates der Europäischen Union für diese Ausnahmeregelung im deutschen UStR. Die jeweilige Verlängerung der Ratsermächtigung erfolgte erst Monate nach Ablauf der jeweils letzten Ratsermächtigung.
Stpfl., die sich für die o. g. Zeiträume unmittelbar auf die Regelung der 6. EG-Richtlinie berufen und den Vorsteuerabzug für Gegenstände, die zu weniger als 10 % unternehmerisch genutzt werden, geltend machen, sind klaglos zu stellen.
Anhängige Rechtsbehelfsverfahren sind aufzugreifen und abzuschließen.