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Rechnungserteilung durch Reisebüros bei Personenbeförderungen; Erteilung von Gesamtabrechnungen
Reisebüros vermitteln u. a. Fahrausweise über Personenbeförderungen im Inland (z. B. Bahnfahrscheine, Flugtickets), die den Erwerber unter den sonstigen Voraussetzungen des § 15 UStG zum Vorsteuerabzug berechtigen (§§ 34, 35 UStDV; Abschn. 195 UStR).
Vereinzelt wurde festgestellt, dass zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnungen mit gesondertem USt-Ausweis bzw. Kleinbetragsrechnungen oder Fahrausweise über Umsätze erteilt werden, und diese Umsätze außerdem in eine weitere Rechnung oder eine – später ausgestellte – Gesamtabrechnung mit erneutem gesonderten USt-Ausweis aufgenommen werden. Unternehmer, die für ein und dieselbe Leistung mehrere Rechnungen mit gesondertem Ausweis der USt erteilen, schulden die in den zusätzlichen Abrechnungen ausgewiesene Steuer – neben der USt für den ausgeführten Umsatz – nach § 14c Abs. 1 UStG (Abschn. 190c Abs. 4 UStR). Um eine solche Steuerschuld nach § 14c Abs. 1 UStG und einen vom Rechnungsempfänger zu Unrecht in Anspruch genommenen – zweifachen – Vorsteuerabzug zu vermeiden, ist Folgendes zu beachten:
1. Abrechnungen über Fahrausweise (einschließlich Flugtickets)
Fahrausweise (z. B. Bahnfahrkarten, Flugscheine) werden vielfach so gestaltet, dass sie einem unternehmerischen Leistungsempfänger den Vorsteuerabzug ermöglichen. Wenn über ...