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Ansatz eines höheren Teilwerts aufgrund von Kursverlusten bei Yen-Darlehen
(1) Der Ansatz eines höheren Teilwerts bei Fremdwährungsdarlehen ist gem. rkr. (EFG 2006 S. 562) nach der ab dem Jahr 1999 geltenden Rechtslage (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 i. V. mit Nr. 2 Satz 2 EStG) nur dann zulässig, wenn der Teilwert der Verbindlichkeit aufgrund einer voraussichtlich dauernden Werterhöhung höher ist. (2) Eine dauernde Werterhöhung ist nur ausnahmsweise anzunehmen. (3) Auf den Devisenmärkten übliche Wechselkursschwankungen berechtigen nicht zu einem höheren Ansatz der Verbindlichkeit. (4) Nach Maßgabe dieser Grundsätze führt der Kursanstieg des Yen gegenüber der DM im Jahr 1999 nicht zum Ansatz eines höheren Teilwerts in der Bilanz zum 31. 12. 1999 (Bezug: § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 und Nr. 3 Satz 1 EStG).▶NWB OAAAB-76577