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Anwendung des § 7 Abs. 1 Satz 4 EStG auf Einlagen mit zulässiger unechter Rückwirkung
(1) Maßgeblich für die Anwendbarkeit des § 7 Abs. 1 Satz 4 EStG ist gem nrkr. (BFH-Az.: IV R 66/05, EFG 2006 S. 324) der Einlagenbegriff des § 4 Abs. 1 Satz 5 EStG. (2) Eine einschränkende Auslegung des Begriffs der Einlage ist nicht erforderlich. (3) Die Anwendung des § 7 Abs. 1 Satz 4 EStG i. d. F. des StEntlG 1999 auf die Einlagen, die in der Zeit vom bis zum stattgefunden haben, bewirkt keine unzulässige Rückwirkung, sondern es handelt sich hierbei um eine zulässige unechte Rückwirkung (Bezug: § 4 Abs. 1 Satz 5, § 7 Abs. 1 Satz 4, § 52 Abs. 21 EStG).▶NWB VAAAB-76125
▶Praxishinweise: (1) Der in 1998 errichteten Klägerin (Klin.), einer GmbH & Co. KG, trat am Frau E als weitere Gesellschafterin bei. Sie übertrug aus diesem Anlass zum Verkehrswert ihren bisher im Privatvermögen gehaltenen, vor mehr als ze...