BVerfG Beschluss v. - 2 BvR 459/06

Leitsatz

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: BVerfGG § 93a; BVerfGG § 93a Abs. 2; BVerfGG § 93b; BVerfGG § 93d Abs. 1 Satz 3

Instanzenzug: OVG Nordrhein-Westfalen 15 A 358/06 .A vom OVG Nordrhein-Westfalen 15 A 77/06 .A vom VG Köln 8 K 5987/03 .A vom

Gründe

Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten des Beschwerdeführers angezeigt, da sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>).

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht binnen Monatsfrist ab Bekanntgabe des den Antrag auf Zulassung der Berufung zurückweisenden Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts vom erhoben worden ist (§ 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). Die gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom erhobene Anhörungsrüge (§ 152 a VwGO) war nicht geeignet, die Frist für die Erhebung der Verfassungsbeschwerde offen zu halten. Sie gehörte nicht zum Rechtsweg, da sie offensichtlich aussichtslos war (vgl. Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des -, JURIS, sowie Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des -). Der Beschwerdeführer hat der Sache nach keine Anhörungsrüge erhoben. Wie das Oberverwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, hat er sich vielmehr lediglich im Gewand der Gehörsrüge gegen die Richtigkeit der Rechtsausführungen des Oberverwaltungsgerichts gewandt. Die Anhörungsrüge dient indes nicht dazu, das Gericht unabhängig von Anhaltspunkten für das Vorliegen eines Gehörsverstoßes zur Überprüfung einer dem Rechtsbehelfsführer ungünstigen Rechtsauffassung zu veranlassen (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des -; vgl. auch -, JURIS; -, JURIS; -, NJW 2005, S. 2171 <2172>).

Dass es dem Beschwerdeführer allein um eine solche materiellrechtliche Überprüfung ging, zeigt auch der Umstand, dass die Gehörsrüge (Art. 103 Abs. 1 GG) mit der Verfassungsbeschwerde nicht weiterverfolgt wird.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Fundstelle(n):
IAAAB-87206